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Arbeitsrecht | 10.02.2016

Grenzen der Meinungsfreiheit

Darf der Arbeitgeber wegen eines Postings, Fotos oder Textes bei Facebook eine fristlose Kündigung aussprechen?

Mit Hilfe von Facebook teilen viele Menschen ihr Leben mit ihren Freunden und Bekannten. Sie kommentieren Zeitung­sartikel, veröffentlichen Urlaubs­fotos oder planen Veranstaltungen. Facebook gehört für diese Menschen entscheidend zum Privatleben. Doch so privat ist Facebook nicht. Es kommt immer wieder vor, dass ein Arbeit­nehmer wegen eines miss­liebigen Postings, Fotos oder Textes von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt wird. Doch ist dies zulässig?

Darf der Arbeitgeber wegen eines Postings, Fotos oder Textes bei Facebook eine fristlose Kündigung aussprechen?

Ob ein Arbeit­nehmer wegen eines miss­liebigen Postings, Fotos oder Textes auf Facebook von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt werden darf, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt maßgeblich darauf an, ob der Arbeit­nehmer durch seine Facebook-Aktivität so schwer­wiegend seine arbeits­vertraglichen Pflichten verletzt hat, dass dies eine sofortige Beendigung des Arbeits­vertrags recht­fertigt. Die Fortsetzung des Arbeits­verhältnisses muss für den Arbeitgeber unzumutbar sein. Im Folgenden ein paar Beispiele für kündigungs­relevante Aktivitäten auf Facebook.

  • Veröffentlichung von Fotos

    Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem Fall entschieden, dass die unerlaubte Veröffentlichung von Patienten­bildern in sozialen Netzwerken durch eine Kranken­pflegerin einen erheblichen Verstoß gegen die Schweige­pflicht und eine Verletzung des Persönlich­keits­rechts des Patienten darstellt. Ein solches Verhalten sei grund­sätzlich geeignet eine außer­ordentliche Kündigung zu recht­fertigen. Es sei jedoch zu beachten, dass durch die Umstände des Einzelfalls eine vorherige Abmahnung erforderlich sein kann (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014, Az. 17 Sa 2200/13).

    Auch die Veröffentlichung eines Fotos von einem Totenkopf mit Polizei­mütze, welches von einem Polizisten vor einer jüdischen Schule aufgenommen wird, könne nach Auffassung des Arbeits­gerichts Hamburg eine außer­ordentliche Kündigung des Polizisten recht­fertigen, wenn dadurch eine rechts­radikale Gesinnung offenbart wird (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 18.09.2013, Az. 27 Ca 207/13).

  • beleidigende Äußerungen

    Wer öffentlich auf Facebook seinen Arbeitgeber oder auch Kollegen grob beleidigt, kann schnell eine fristlose Kündigung riskieren. Denn der Arbeit­nehmer verletzt in einem solchen Fall erheblich seine arbeits­vertraglichen Pflichten. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob nur „Freunde“ des Facebook-Nutzers die Äußerung lesen können. Es soll genügen, dass eine Vielzahl von Personen den Post auf der Pinnwand­seite lesen können.

    Hier einige Beispiele von kündigungs­relevanten Postings auf Facebook:

    Die Entscheidungen dürfen aber nicht ver­allgemeinert werden. So kann zum Beispiel eine herab­wertende Aussage über seinen Chef in einem privaten Dialog von der Meinungs­freiheit gedeckt sein (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Vergleich vom 15.08.2012, Az. 5 Sa 451/12). Denn der Arbeit­nehmer ist nicht daran gehalten sich nur positiv über seinen Arbeitgeber zu äußern. Wichtig ist nur, dass die Äußerungen nicht nach außen dringen und den Betrieb­sfrieden stören können.

    Lesen Sie dazu folgende Rechtsfrage: Beleidigung am Arbeitsplatz: Wann kann der Arbeitgeber wegen Beleidigung kündigen?

  • sexuelle Belästigungen

    Belästigt ein Arbeit­nehmer über Facebook die minder­jährige Nichte einer Arbeits­kollegin sexuell, so recht­fertige dies nach Ansicht des Landes­arbeits­gerichts Hessen die fristlose Kündigung des Arbeit­nehmers. Zwar recht­fertigen Ver­fehlungen im Privat­bereich nicht stets eine fristlose Kündigung. Etwas anderes gelte aber, wenn durch das private Verhalten des Arbeit­nehmers das Arbeits­verhältnis beeinträchtigt werde (Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 21.02.2014, Az. 14 Sa 609/13).
  • Betätigung des „Gefällt-mir-Buttons“

    Nach Ansicht des Arbeits­gerichts Dessau-Roßlau kann allein das Betätigen des „Gefällt-mir-Buttons“ unter einem beleidigen Eintrag eine sofortige Kündigung nicht recht­fertigen. Denn die Betätigung dieses Buttons stelle bei Facebook-Nutzern in der Regel eine spontane Reaktion ohne nähere Überlegung dar und sollte daher in ihrem Bedeutungs­gehalt nicht zu hoch ein­geschätzt werden (Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 21.03.2012, Az. 1 Ca 148/11).
Quelle: DAWR/rb
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