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Eigentumsrecht, Naturschutzrecht und Strafrecht | 09.05.2017

Blumen pflücken im Park

Darf ich Blumen im Stadtpark oder öffentlichen Grün­anlagen pflücken?

Verbraucher-Frage: In vielen Parkanlagen und auf öffentlichen Grün­anlagen sehe ich aktuell schöne Blumen. Angesichts der Blumen­preise frage ich mich, ob es erlaubt ist, Blumen in Grün­anlagen zu pflücken oder aus öffentlichen Parks mitzunehmen?

Pflanzen pflücken erlaubt?

Die Verlockung ist groß. Mal schnell hier ein paar Blumen pflücken und dort ein paar Kräuter für die heimische Küche mitnehmen. Aber ist das erlaubt?

Jein, heißt hier die Antwort. Es ist grund­sätzlich verboten, sich an der Natur zu bedienen. Das schreibt das deutsche Artenschutz­recht vor. Im deutschen Artenschutz­recht wird zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Artenschutz unterschieden.

Der allgemeine Artenschutz gilt für sämtliche wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten. Der besondere Artenschutz umfasst nur bestimmte, einzeln aufgeführte Arten.

Allgemeiner Artenschutz

Der allgemeine Artenschutz gilt gleich­mäßig für alle Pflanzen­arten, unabhängig von ihrem Schutz­status. Es handelt sich dabei somit um einen Mindest­schutz. Damit ist die Entnahme von Pflanzen grund­sätzlich verboten. Spricht ein Jurist von „grund­sätzlich“, dann gibt es aber auch Ausnahmen vom Grundsatz. Eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz ist die Handstraußr­egelung. Danach darf jeder wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heil­kräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungs­verbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen (vgl. § 39 III BNatSchG).

Aber Achtung: Die Handstrauß­regel gilt nur für Pflanzen, die nicht dem besonderen Artenschutz unterliegen. Für den Laien ist es natürlich schwierig zu wissen, welche Arten dem besonderen Artenschutz unterliegen. Hier ein paar Beispiele: Arnika, Blaustern, Eisenhut, Krokusse, Küchen­schellen, Narzissen, Schach­blumen, Schwertlilien, Tulpen, alle Nelken und Enziane und die meisten Farne gehören zu den besonders geschützten Arten. Auch viele Pilze sind geschützt: Birkenpilze, Brätling, Morcheln, Rotkappen, Steinpilz, Schweinsohr und alle Pfifferlings­arten. Für letztere gibt es allerdings eine Sonderaus­nahme zum Pflücken von geringen Mengen für den persönlichen Bedarf.

Dürfen Blumen in Parkanlagen und öffentlichen Grünanlagen gepflückt werden?

Auch wenn auf bestimmte Pflanzen und Blumen die Handstrauß­regel anwendbar wäre, so dürfen Blumen in öffentlichen Parkanlagen gleichwohl nicht gepflückt werden. Die Parkanlage oder die Grün­fläche stehen im Eigentum der Stadt oder der Gemeinde, mithin auch die dortige Bepflanzung.

Die Mitnahme von Blumen aus öffentlichen Parkanlagen ist also nicht erlaubt und wer es gleichwohl tut, muss damit rechnen, dass die Stadt bzw. die Gemeinde Schaden­ersatz verlangt. Zudem stellt die Mitnahme von Blumen eine straf­rechtliche Sachbeschädigung dar, so dass eine Anzeige drohen kann. Viele sehen das Blumenpflücken als Kavaliersdelikt an, was allerdings nicht richtig ist.

Quelle: DAWR/pt
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