wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Strafrecht | 22.10.2015

Ermittlungsverfahren

Ermittlungsverfahren eingeleitet: Was tun und wie verhalte ich mich richtig?

Die Polizei ermittelt gegen mich

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Georg Wilhelm Busch

Meistens kommt die Nachricht aus dem Briefkasten: ein Schreiben der Polizei mit der Mitteilung, es werde ein Ermittlungsverfahren geführt. Mit einem Fragebogen oder einer Vorladung zur Polizei.

Muss man zur Polizei?

Nein! Entgegen einer verbreiteten Ansicht ist niemand verpflichtet, zur Polizei zu gehen. Erst recht ist man als Beschuldigter niemals verpflichtet, eine Aussage zu machen. Nur wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft laden, muss man erscheinen. Man muss aber auch dann als Beschuldigter keine Aussage machen, nur Angaben zum Namen, Wohnsitz, Alter, Beruf und der Staatsangehörigkeit (sogenannte Angaben zur Person). Als Beschuldigter hat man ein Aussageverweigerungsrecht.

Sollte man trotzdem hingehen?

Niemals! Vor allem auch dann nicht, wenn es sich um ein Missverständnis handelt und man unschuldig ist. Jede Aussage und selbst ein vermeintlich freundliches Gespräch am Rande können gegen einen verwendet werden. In diesem Moment entscheidet sich häufig schon der spätere Ausgang eines Verfahrens. Ganz zu schweigen von der Gefahr, sich im Eifer des Gefechts auch noch um Kopf und Kragen zu reden („Ich habe die rote Ampel einfach nicht gesehen, da ich gerade telefonierte.“). Da nutzt es auch nichts mehr, die Unterschrift unter das Vernehmungsprotokoll zu verweigern. Dann wird der die Vernehmung durchführende Polizeibeamte im Zweifel als Zeuge gehört - und bekunden, dass alles genau so gesagt wurde, wie es im Protokoll steht.

Deshalb auch sollte man nicht einmal bei der Polizei anrufen und den Termin zur Vorladung absagen. Vielleicht wird man dabei in ein kurzes Gespräch verwickelt und macht unbedachte oder missverständliche Angaben.

Auch ein mit der Post zugeschickter Fragebogen sollte bis auf die Angaben zur Person nicht ausgefüllt werden.

Dass Sie nicht zur Polizei gehen und keine Aussage machen, darf niemand zu Ihrem Nachteil verwenden.

Man muss wissen, was die Gegenseite weiß!

Entscheidend ist es, zu wissen, was in der Ermittlungsakte oder in der Bußgeldakte steht. Nur so kann man vermeiden, sich in Widersprüche zu verfangen oder versehentlich mehr anzugeben, als die Behörden wissen.

Erst wenn man den Inhalt der Akte kennt, kann man eine zielorientierte Verteidigungsstrategie entwickeln.

Wann sollte man den Anwalt informieren?

Immer so früh wie möglich. Einige Tage vor einer Gerichtsverhandlung ist es mitunter schon zu spät.

Der erste Schritt des Anwalts ist es, sich bei der Ermittlungsbehörde oder der Bußgeldbehörde zu melden und eine Akteneinsicht in die Ermittlungs- oder Bußgeldakte zu beantragen. Wenn die Akte vorliegt, wird deren Inhalt mit dem Mandanten besprochen und gemeinsam überlegt, was sich tatsächlich ereignet hat. Erst dann kann die Verteidigungsstrategie überlegt werden. Das kann eine Stellungnahme (sogenannte Einlassung) sein, die der Anwalt schreibt. Vielleicht müssen auch Anträge gestellt werden, dass bestimmte Zeugen angehört, ein Sachverständigengutachten eingeholt oder weitere Ermittlungen in einer bestimmten Richtung geführt werden sollen. Oder es stellt sich heraus, das Schweigen die beste Verteidigung ist.

Wenn die Polizei kommt: nach einem Unfall, bei einer Durchsuchung...

Hier gilt das gleiche. Man muss nur Angaben zum Namen, Wohnsitz, Alter, Beruf und der Staatsangehörigkeit machen. Ansonsten hat man ein Aussageverweigerungsrecht.

Bei einer Durchsuchung sollte man noch erklären, dass man dieser widerspricht. Mehr nicht. Auch dann nicht, wenn man ein reines Gewissen und an sich nichts zu verbergen hat. Der Widerspruch wird von der Polizei im Protokoll vermerkt; man erhält davon einen Durchschlag. Unterschreiben sollte man nichts; auch nicht die Sicherstellungsprotokolle. Man ist dazu nicht verpflichtet.

So schnell wie möglich sollte dann der Anwalt informiert werden, damit eine erste Verteidigungsstrategie überlegt werden kann.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.2 (max. 5)  -  6 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#1333

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d1333
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!