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VW Touran mit Erdgasantrieb explodiert an Tankstelle
Am 9. September 2016 war an einer Tankstelle in Niedersachsen ein VW Touran mit Erdgasantrieb explodiert. Das Göttinger Tageblatt berichtete dazu: „Bei einer Verpuffung am vergangenen Freitagabend wurde ein Touran-Fahrer aus Clausthal-Zellerfeld verletzt. Der 58-Jährige wird im Duderstädter Krankenhaus stationär behandelt. Nach ersten Erkenntnissen der Polizei soll der Mann den Ölstand kontrolliert haben, als sich die Gasexplosion ereignete. Ansonsten hätte es schlimmer ausgehen können. Durch die Wucht der Druckwelle hob der Wagen vom Boden ab, Trümmerteile flogen durch die Luft, die Überdachung der Zapfsäulen wurde ebenso beschädigt wie ein Wohnmobil und ein VW Polo auf dem Tankstellengelände. Der Knall war bis Gerblingerode und Tiftlingerode zu hören, berichteten Einwohner.“
Ein Gasbehälter habe die Sprengkraft von rund sechs Kilo TNT, sagte der Geschäftsführer des Bergungsunternehmens UKM laut dem Bericht.
Ähnliche Fälle haben sich bereits früher ereignet
Im September 2015 wurde ein Münchener beim Betanken seines VW Touran EcoFuel durcheine Gasexplosion schwer verletzt. Im August 2012 ereignete sich ein derartiger Unfall im südbayerischen Wolfratshausen an einer Erdgastankstelle des Chemieunternehmens Tunap. Dabei wurde ein 43-jähriger Münchner ebenfalls schwer verletzt. Auch aus dem Ausland wurden bereits derartige Vorkommnisse bekannt. In Göteborg-Angereder folgte am 4. Juli 2016 eine derartige Explosion. Der Focus berichtete, dass VW bereits 2012 Touran-Modelle der Baujahre 2005-2009 mit Erdgasantrieben in die Werkstätten gerufen hatte. Der Grund damals sei laut Kraftfahrt-Bundesamt gewesen, dass Korrosionsschäden an CNG-Hochdruckzylindern zum Bersten der Zylinder führen können.
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VW-Empfehlung zur Nutzung des Fahrzeugs mit Benzinantrieb kommt Nutzungsuntersagung gleich
Nach übereinstimmenden Medienberichten habe VW den Besitzern entsprechender Fahrzeuge nunmehr mit sofortiger Wirkung zur Nichtbenutzung des Gasantriebs aufgefordert und eine Rückrufaktion angekündigt, ohne einen genauen Zeitpunkt hierfür zu nennen. Die von VW ausgesprochene Empfehlung, den Benzinantrieb zu nutzen, geht jedoch quasi ins Leere, da der Benzinantrieb nur mit leerem Gastank nutzbar ist. Somit kommt die Nutzungsempfehlung von VW eher einer faktischen Nutzungsuntersagung gleich.
Betroffene Autofahrer fragen sich nunmehr, welche Ansprüche ihnen zustehen.
Sicherungspflichten eines Herstellers beschränken sich nach Inverkehrbringen nicht auf Warnhinweise
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil vom 16. Dezember 2008 fest, in dem es um Krankenhausbetten ging, die unter bestimmten Voraussetzungen überdurchschnittlich brandgefährdet waren, dass der Hersteller nach dem Inverkehrbringen des Produkts zur Beobachtung des Produkts auf nicht bekannte schädliche Eigenschaften und zur Information über die Gefahrenlage und Verwendungsfolgen verpflichtet ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2008, Az. VI ZR 170/07). Zudem stellte das höchste deutsche Zivilgericht klar, dass sich die Sicherungspflichten des Herstellers nach dem Inverkehrbringen nicht auf Warnhinweise beschränken.
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Hersteller schuldet gegebenenfalls Auffoderung zur Nichtbenutzung
Drohen von dem Produkt Gefahren für Rechtsgüter der Abnehmer oder Dritter, kann neben einem Rückruf eine umfassende Information der Abnehmer und eine Aufforderung zur Nichtbenutzung und Stilllegung geschuldet sein. Ein Anspruch auf kostenlose Nachrüstung wurde in dem dortigen Fall hingegen abgelehnt, weil es angesichts der weiteren Nutzbarkeit der Betten an einer bestehenden Rechtsgutverletzung fehlte.
Sachlage in VW-Gasexplosionsfällen gestaltet sich anders
Nach Auffassung der Rechtsanwälte Rogert & Ulbrich, verhält es sich in den VW-Gasexplosionsfällen jedoch anders, da eine Eigentumsverletzung bestehe, weil die Nutzung der Fahrzeuge faktisch untersagt wurde. Es sei somit das deliktsrechtlich geschützte Integritätsinteresse betroffen. Es bestehe mithin eine Pflicht zum Rückruf und zur Nachrüstung. Für den Fall, dass diese Pflicht nicht oder nicht in angemessenem Zeitraum erfüllt werde, sehe das Allgemeine Schuldrecht weitere Schadensersatzansprüche vor, die bis hin zum Abkauf des Fahrzeugs zum Neupreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung reichen könnten. Es solle auch geltend gemacht werden, dass die Eigentumsverletzung zu einem Nutzungsausfallschaden führt, der für jeden Tag bis zur Abstellung des Eingriffs in das Eigentum zu zahlen sei.