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Familienrecht und Unterhaltsrecht | 22.01.2016

Berechnung des Kindesunterhalts

Kindesunterhalt: Wie hoch ist der Unterhalt für Kinder und wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Leben die Eltern nicht zusammen, so steht nicht nur dem minderjährigen, sondern auch dem volljährigen Kind unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Zahlung eines Unterhalts gegen das Elternteil zu, welches das Kind nicht in seiner Obhut hat. Dabei handelt es sich um das sogenannte Kindesunterhalt. Doch wie hoch ist dieses?

Wie hoch ist der Unterhalt für Kinder?

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Dabei handelt es sich um eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Richtlinie unter anderem zur Bemessung des Kindesunterhalts. Sie wird alle zwei Jahre überarbeitet. Zuvörderst ist der Unterhalt minderjähriger Kinder festzustellen. Volljährige Kinder sind, soweit sie nicht privilegiert sind, nachrangig. Privilegiert sind volljährige Kinder, wenn sie:

  • sich in allgemeiner Schulausbildung befinden
  • nicht älter als 21 Jahre alt sind
  • im Haushalt eines Elternteils leben und
  • noch nicht verheiratet sind

Privilegiert volljährige Kinder sind minderjährigen Kindern gleichgestellt.

Wie wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet?

Unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils und der Altersstufe des unterhaltsberechtigten Kindes kann anhand der Düsseldorfer Tabelle die Unterhaltshöhe festgestellt werden. Zu berücksichtigen ist ferner das Kindergeld sowie der Bedarfskontrollbetrag. Im Einzelnen gilt folgendes:

  • Ermittlung der Einkommensstufe

    Zunächst wird nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen gefragt. Es werden 10 Einkommensstufen von 0 bis 5.100 Euro aufgelistet. Bei Nettoeinkommen von über 5.100 Euro ermitteln die Gerichte den Unterhaltsbetrag einzelfallabhängig. Zu beachten ist, dass es sich beim Nettoeinkommen im Sinne der Düsseldorfer Tabelle nicht um den tatsächlichen Nettobetrag des Arbeitseinkommens handelt. Vielmehr können einige Aufwendungen abgezogen werden.

    Zu beachten ist zudem, dass die Düsseldorfer Tabelle von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht. Muss der Unterhaltsverpflichtete dagegen nur für eine Person Unterhalt zahlen, ist die nächsthöhere Einkommensstufe anzuwenden. Ist er demgegenüber für mehr als zwei Personen unterhaltspflichtig, ordnet er sich in die nächst niedrigere Einkommensstufe ein.

Bsp.: Verfügt der Unterhaltspflichtige über ein Nettoeinkommen von 2.000 Euro und ist er gegenüber zwei Personen unterhaltspflichtig, so findet die 3. Einkommensstufe Anwendung. Muss er dagegen nur für eine Person Unterhalt zahlen, ordnet er sich in die 4. Einkommensstufe ein. Besteht die Unterhaltspflicht demgegenüber für drei oder mehr Personen, so rutscht er in die 2. Einkommensstufe.

  • Ermittlung der Altersstufe

    Ist die fragliche Spalte zum Nettoeinkommen in der Tabelle gefunden, kommt es auf die Altersstufe des Unterhaltsberechtigten an. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet zwischen vier Altersstufen (0-5, 6-11, 12-17 und ab 18 Jahren). Hat man die richtige Spalte gefunden, erhält man einen Zahlbetrag.

Bsp.: Der Unterhaltspflichtige verfügt über ein Nettoeinkommen von 2.000 Euro und muss nur für seinen 6-jährigen Sohn Unterhalt zahlen. Der Vater ordnet sich daher in die 3. Einkommensstufe ein. Der Sohn befindet sich wiederum in der 2. Altersstufe von 6-11 Jahren. Er erhält somit einen Zahlbetrag von 442 Euro.

  • Abzug des Kindergelds

    Der Zahlbetrag stellt jedoch noch nicht den zu zahlenden Unterhalt dar. Vielmehr ist von dem Betrag das Kindergeld abzuziehen. Bei minderjährigen Kindern und volljährigen privilegierten Kindern ist die Hälfte des Kindergelds vom Zahlbetrag abzuziehen. Bei allen übrigen unterhaltsberechtigten Kindern ist das Kindergeld in voller Höhe zu berücksichtigen.

Bsp.: Der Unterhaltspflichtige erhält ein Nettoeinkommen von 2.000 Euro und ist nur gegenüber seinen 6-järigen Sohn unterhaltspflichtig. Für ein Kind erhält man ein Kindergeld von 190 Euro. Da der Sohn noch minderjährig ist, ist das Kindergeld nur zur Hälfte vom Zahlbetrag abzuziehen. Von den 442 Euro sind also 95 Euro abzuziehen. Es verbleibt ein Unterhalt von 347 Euro (190 : 2 = 95, 424 – 95 = 347).

  • Korrektur durch Bedarfskontrollbetrag

    Schließlich ist noch der Bedarfskontrollbetrag von Bedeutung. Dieser befindet sich in jeder Spalte zu einer Einkommensstufe des Unterhaltspflichtigen. Der Bedarfskontrollbetrag soll gewährleisten, dass es nicht zu einer ungerechten Einkommensverteilung kommt. Der Unterhaltsberechtigte soll nicht finanziell besser gestellt werden als der Unterhaltspflichtige. Ist das Resteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug der zu leistenden Unterhaltszahlungen geringer als der Bedarfskontrollbetrag, so wird der Unterhaltspflichtige in die nächst niedrigere Einkommensstufe eingeordnet. Dies findet so oft statt, bis der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.

    Der Bedarfskontrollbetrag darf nicht mit dem Selbstbehalt (Eigenbedarf) verwechselt werden.

Die geltende (aktuelle) Düsseldorfer Tabelle können Sie hier finden: Düsseldorfer Tabelle 2016

Was ist der Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt ist der Betrag dem das unterhaltspflichtige Elternteil zur Deckung seines Lebensbedarfs verbleiben muss. Trotz seiner Unterhaltspflicht darf ihm dieser Betrag nicht genommen werden. Zweck dessen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht selbst bedürftig wird. Die Höhe des Selbstbehalts beträgt:

Unterhaltspflicht für:Selbstbehalt in EUR:
Minderjährige und privilegiert volljährige Kinder (Unterhaltspflichtiger erwerbstätig)1.080
Minderjährige und privilegiert volljährige Kinder (Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig)880
Volljährige Kinder1.300

In bestimmten Ausnahmefällen kann der Selbstbehalt erhöht werden. Gerechtfertigt kann dies dann sein, wenn:

Anwalt für Kindesunterhalt

Wenn Sie weitere Fragen zum Kindesunterhalt haben, dann finden Sie in unserer „Anwaltsliste zum Kindesunterhalt“ einen Rechtsanwalt oder suchen Sie hier im Deutschen Anwaltsregister (DAWR) nach einem Rechtsanwalt für Familienrecht.

Quelle: DAWR/rb
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