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Strafrecht | 20.07.2015

Notwendige Verteidigung

Pflichtverteidigung: Ist eine Pflichtverteidigung nur eine Verteidigung zweiter Klasse?

§ 140 Strafprozessordnung (StPO) regelt die Fälle der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung)

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Nina Wittrowski

Was ist eigentlich eine Pflichtverteidigung und ist ein Pflichtverteidiger kein guter Strafverteidiger? Arbeitet ein Pflichtverteidiger nicht so gut wie ein Wahlverteidiger? Rund um die Fragen der „Pflichtverteidigung“ geht es in der folgenden Rechtsfrage.

Keinesfalls! Wird jemandem ein Pflichtverteidiger bestellt, bedeutet dies lediglich, dass ein Fall der sog. notwendigen Verteidigung vorliegt. Diese Fälle sind in § 140 Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Notwendige Verteidigung deshalb, weil ein mutmaßlicher Täter in diesen Fällen mit seiner Verteidigung nicht auf sich alleine gestellt werden soll und kann. Maßstab ist dabei beispielsweise die Bedeutung und/oder die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit der Angelegenheit, die zu erwartende Strafe, die Eingangsinstanz. Mit anderen Worten sind dies Fälle, in denen sich ohnehin niemand ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht verantworten sollte. Hat jemand bereits einen (Wahl-)Anwalt, so wird zunächst auch nicht automatisch ein Pflichtverteidiger beigeordnet, weil ja dann bereits die Verteidigung gesichert ist. Der Wahlanwalt kann bei Bedarf einen Beiordnungsantrag stellen.

Warum gibt es eine Pflichtverteidigung?

Ohne Verteidiger dürften die in § 140 StPO genannten Verfahren nicht gegen den Angeklagten geführt werden. Sinn und Zweck ist die Sicherstellung eines fairen Verfahrens, eine Waffengleichheit. Dies ist auch der Grund, weshalb ein Pflichtverteidiger zunächst aus der Landeskasse bezahlt wird, und im Nachhinein grundsätzlich diese Gebühren vom Verurteilten an das Land zurückzuzahlen sind.

Pflichtverteidigung - eine Frage des Geldes?

Ein Pflichtverteidiger hat nichts mit der finanziellen Situation des Angeklagten zu tun, Geld spielt bei der Frage der Notwendigkeit der Verteidigung keine Rolle. Niemand hat in Deutschland das Recht auf einen Pflichtverteidiger nur weil er oder sie vermögenslos ist.

Die Pflichtverteidigergebühren liegen unter den Mittelgebühren des Wahlverteidigers. Das bedeutet aber nicht, dass er oder sie eine schlechtere Arbeit abliefert, also ein Verteidiger zweiter Klasse ist.

Wie und wo findet man einen Pflichtverteidiger?

Wird man als Angeklagter aufgefordert einen Pflichtverteidiger zu benennen, so kann man den Anwalt seines Vertrauens fragen, ob er oder sie die Verteidigung übernehmen kann. Das ist natürlich praktisch, weil dann meist schon ein Vertrauensverhältnis besteht und man auf die Wahl des Verteidigers direkten Einfluss ausüben kann. Ein seriöser Rechtsanwalt lehnt eine Pflichtverteidigung ab, wenn er der Auffassung ist, den Mandanten nicht 100%ig vertreten zu können. Insoweit darf es in der Verteidigertätigkeit keinen Unterschied zu der Tätigkeit eines besser bezahlten Wahlverteidigers geben. Vertrauen und Transparenz sind hier wichtig. Niemand ist im Übrigen daran gehindert, seinem Verteidiger Vorschüsse oder zusätzliche Gebühren zu zahlen.

Hat man keinen Anwalt oder kennt man keinen Anwalt, so ordnet das Gericht einen Verteidiger bei. Dabei schöpft das Gericht aus einem Pool erfahrener Strafverteidiger.

Selbstverständlich übernehme auch ich Pflichtverteidigungen. Kontaktieren Sie mich einfach.

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