Zur Beurteilung und Einschätzung des richtigen Vorgehens in einer straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheit ist zuallererst Einsicht in die geführte Ermittlungsakte zu nehmen.
Akteneinsicht nehmen
Ohne Akteneinsicht kann nicht festgestellt werden, ob der gegen den Mandanten erhobene Vorwurf gerechtfertigt und nachgewiesen ist.
Erst nach Akteneinsicht macht eine Erklärung zur Sache überhaupt Sinn. Oft genug führen Erklärungen, die Betroffene ohne anwaltliche Konsultation und Akteneinsicht abgeben, zu Konsequenzen, die durch eine nachträgliche Tätigkeit eines Anwalts nicht mehr korrigiert werden können.
Das Akteneinsichtsrecht ist die wichtigste Waffe in der Verteidigung der elementaren Rechte des Betroffenen.
Für Akteneinsicht Anwalt erforderlich
Die Akteneinsicht erlangt der Mandant nur über die Beauftragung eines Anwalts.
Dem Einzelnen selbst ist die Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaften und Straßenverkehrsbehörden verwehrt.
Vorsicht vor übereilten Erklärungen
Einen weiteren Kardinalfehler begeht derjenige, der sich ohne die Inanspruchnahme, zumindest einer anwaltlichen Beratung, zur Sache erklärt und diese Erklärung Bestandteil der Ermittlungsakte wird.
Man kann nicht oft genug darauf hinweisen, dass jedes behördliche Anschreiben Anlass genug sein sollte, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der versierte Verteidiger wird für den Betroffenen die Verteidigung gegenüber der jeweiligen Behörde anzeigen und sich schützend vor den Mandanten stellen.
Bereits mit dem ersten Anschreiben an die Behörde wird der Anwalt zugleich die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte fordern. Das weitere Vorgehen ist dann anhand des aus dem Studium der Ermittlungsakte gewonnenen Wissens auszurichten.
Verteidiger frühzeitig beauftragen!
Die frühzeitige Beauftragung eines Verteidigers und der Erkenntnisgewinn aus der Akteneinsicht wird dann eine sachgerechte und erfolgsversprechende Verteidigung ermöglichen.
Die Kosten der Verteidigung in Strafsachen werden in der Regel durch die Rechtsschutzversicherungen getragen, soweit der Vorwurf sich auf eine fahrlässige Begehungsweise konzentriert. Einige Rechtsschutzversicherungen bieten allerdings auch Kostenschutz für die Verteidigung bei vorsätzlicher Begehungsweise.