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Arzthaftungsrecht und Krankenkassenrecht | 02.10.2015

Ärztliches Versagen

Verdacht auf Behandlungsfehler: Wie stellt man fest, ob der Arzt einen Fehler gemacht hat?

Was man bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler unternehmen kann

Als Patient weiß man oft nicht, ob man falsch behandelt wurde und ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Die Siemens-Betriebskrankenkasse SBK erklärt, wie Patienten vorgehen können.

Was kann man tun, wenn ein Verdacht auf ärztliches Versagen vorliegt

Durchschnittlich melden sich rund 1.100 Kunden pro Jahr bei der SBK mit dem Verdacht auf einen Behandlungsfehler. Etwa 400 Verfahren werden jährlich tatsächlich eröffnet, ein Viertel bis ein Drittel der Vorfälle wird letztendlich als Behandlungsfehler eingestuft. „Wir gehen jedoch von einer höheren Dunkelziffer aus, da Patienten Behandlungsfehler nicht immer als solche erkennen, nicht wissen, wohin sie sich wenden können oder vor offiziellen Schritten zurückschrecken“, erklärt Maria Boysen, Expertin für Behandlungsfehler bei der SBK. Deshalb erklärt die SBK, wie man beim Verdacht auf ärztliches Versagen vorgehen sollte und wie die Krankenkasse dabei unterstützt.

Was ist ein Behandlungsfehler?

Juristisch gesehen schließen Arzt und Patient bei einer ärztlichen Behandlung einen Vertrag. „Das bedeutet: Der Arzt schuldet dem Patienten eine ordnungsgemäße Behandlung, die den geltenden medizinischen Standards zum Zeitpunkt der Behandlung entspricht. Ein Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn der Arzt diese Standards -vorsätzlich oder fahrlässig - nicht erfüllt“, erklärt Juristin Maria Boysen und nennt verschiedene Arten von ärztlichem Versagen:

  • Diagnoseirrtum: Hier erkennt der Mediziner Symptome nicht oder interpretiert sie und medizinische Befunde falsch.
  • Verfehlte Wahl der Behandlungsmethode: Wählt der Arzt eine Behandlungsart, die nicht dem aktuellen medizinischen Wissensstand entspricht, liegt ein Fall von verfehlter Wahl der Behandlungsmethode vor. Wählt er eine riskantere Alternativmethode, muss dieser Schritt durch eine günstigere Prognose gerechtfertigt sein.
  • Übernahmeverschulden: Dieser Behandlungsfehler liegt dann vor,wenn ein Arzt eine Behandlung durchführt, für die er nicht die erforderliche Ausstattung oder die notwendigen Kenntnisse/Fähigkeiten hat.
  • Sicherungsaufklärung: In diesem Fall wird der Patient vom Arzt nicht, falsch, unverständlich oder unvollständig darüber aufgeklärt, wie er an der Heilung mitwirken kann; etwa durch die korrekte Einnahme von Medikamenten oder regelmäßige Nachuntersuchungen.
  • Aufklärung: Hier gilt es drei Fälle zu unterscheiden.

1. Der Arzt klärt den Patienten nicht, falsch, unverständlich oder unvollständig über die Dringlichkeit und Schwere des Eingriffs und die damit verbundenen Risiken auf.

2. Der Arzt klärt den Patienten nicht, falsch, unverständlich oder unvollständig darüber auf, dass alternative Behandlungsmethoden mit anderen Risiken oder Erfolgschancen verbunden sind.

3. Der Arzt klärt den Patienten nicht rechtzeitig auf, so dass dieser nicht ausreichend Zeit hat, Für und Wider einer Methode abzuwägen.

  • Organisationsversagen: Ein Behandlungsfehler dieser Art kann geltend gemacht werden, wenn es zu einem organisatorischen Fehler in der Arztpraxis oder der Klinik gekommen ist.

Generell rät die Expertin Patienten, dem behandelnden Mediziner während der Konsultationen Fragen zur Medikation zu stellen oder sich aktiv nach alternativen Behandlungsmethoden zu erkundigen - auch wenn dem Patienten einzelne Fragen „peinlich“ erscheinen oder der Arzt unter Zeitdruck zu stehen scheint. So könnten einige Versäumnisse oder Missverständnisse von vorneherein ausgeglichen werden.

Bei Verdacht: Beweise zusammentragen

„Grundsätzlich liegt die Beweislast beim Patienten; das bedeutet,er muss das Fehlverhalten des Mediziners belegen und darstellen, dass der ihm entstandene Schaden darauf zurückzuführen ist“, weiß SBK-Expertin Boysen. Bei dem Verdacht auf einen Behandlungsfehler solle der Patient zunächst folgende Dinge tun:

  • Behandlungsunterlagen vom Arzt anfordern. Auf die Einsicht seiner Patientenakte hat laut Patientenrechtegesetz jeder Anspruch - zumindest, wenn aus therapeutischer Sicht nichts dagegen spricht.
  • Mit Fotos und Gedächtnisprotokollen selbst dokumentieren,welcher körperliche Schaden entstanden ist und wie der Verlauf der Behandlung war.
  • Mögliche Zeugen ausfindig machen, z.B. Bettnachbarn im Krankenhaus

Unterstützung durch die Krankenkasse

„Die gesetzlichen Krankenkassen sind laut Sozialgesetzbuch verpflichtet, ihre Kunden zum Thema Behandlungsfehler zu beraten; dieser Anspruch wurde mit dem Patientenrechtegesetz 2013 sogar noch einmal verstärkt“, erklärt SBK-Expertin Boysen. Die Siemens-Betriebskrankenkasse unterstützt ihre Versicherten in diesem Bereich als eine der ersten Krankenkassen bundesweit bereits seit 1999: „Vermutet ein Kunde, er sei Opfer eines Behandlungsfehlers geworden, kann er sich über ein spezielles Behandlungsfehler-Telefon an die SBK wenden“, erklärt Boysen. „Verhärtet sich der Verdacht,stellen wir im nächsten Schritt den Kontakt zum Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und ggf. auch zu spezialisierten Anwälten her.“ Die Krankenkasse übernimmt für die Betroffenen die Kommunikation mit allen Ärzten und stellt die Behandlungsunterlagen zusammen. Das Gutachten des MDK wird den Versicherten kostenlos zur Verfügung gestellt, damit sie dieses für ihre Schmerzensgeldforderungen einsetzen können, ohne ein eigenes Gutachten in Auftrag geben zu müssen.

Quelle: SBK/DAWR/ab
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