wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Kaufrecht und Verbraucherrecht | 14.09.2018

Invitatio ad offerendum

Ware falsch ausgepreist: Welcher Preis gilt - Kasse oder Regal? Ausgewiesener Preis bindend?

Falscher teurer Preis an der Kasse: Kann man als Käufer den Artikel zum aus­gezeichneten günstigeren Preis verlangen?

Verbraucher-Frage: Neulich wollte ich in einem Laden etwas kaufen. Als ich an der Kasse stand und der Preis eingescannt wurde, nannte mir die Verkäuferin einen anderen Preis. Der Artikel war laut Kasse teuerer als auf dem Preisschild. Die Kassiererin sagte, sie könne den Artikel nur zu dem Preis verkaufen, der in der Kasse gespeichert sei. Ich müsste den höheren Preis zahlen oder könnte alternativ den Artikel auch da lassen. Ich fühlte mich getäuscht. War die Kassiererin im Recht oder hätte ich den Artikel zu dem auf dem Preisschild aus­gezeichneten Preis verlangen können?

Werbung

Welcher Preis ist an der Kasse bindend?

Was dem Verbraucher hier beim Einkaufen passiert ist, ist ärgerlich und passiert in Deutschland täglich viele tausend Male. Oft gab es Preiser­höhungen und die Angestellten haben vergessen, das Preisschild auf dem Produkt anzupassen. Oder das Produkt war in der Werbung und der alte Werbepreis der Vorwoche steht noch am Regal.

Viele Laden­besitzer zeigen sich in solchen Situationen kulant und verkaufen das Produkt zum aus­gezeichneten (falschen) Preis. Manchmal geht es ja nur um wenige Cent oder ein paar Euro. Da muss man als Laden­inhaber ja nicht seine Kunden verärgern. Aber wie sieht es nun rechtlich aus, muss der Verkäufer das Produkt zum (falschen) Preis verkaufen? Nein, das muss der Verkäufer nicht.

Die „invitatio ad offerendum“ macht Verbrauchern einen Strich durch die Rechnung

Es mag für den Kunden ärgerlich sein, aber er kann nicht verlangen, dass der Artikel zu dem aus­gezeichneten Preis verkauft wird.

Rechtlich ist es so, dass Preis­angaben im Laden oder in Werbe­prospekten nur eine „Einladung zur Abgabe eines Angebots“ an den potentiellen Kauf­interessierten darstellen. Juristen bezeichnen diesen rechtlichen Umstand mit dem Fachbegriff „invitatio ad offerendum“.

Welche Auswirkung hat die „invitatio ad offerendum“ auf den Kaufvorgang?

Der interessierte „Käufer“, der ein Produkt aus dem Regal greift und damit zur Kasse geht, nimmt die Einladung (zur Abgabe eines Angebots) an, und gibt an der Kasse ein Angebot ab, diesen Artikel kaufen zu wollen („Kaufangebot“). Die Kassiererin kann für den Laden­inhaber dieses Angebot annehmen („Annahme“) oder ablehnen. Die Kassiererin ist dazu vom Ladeninhaber zuvor bevollmächtigt worden. Sie lehnt das Angebot des Kunden, den Artikel kaufen zu wollen in der Regel ab, wenn der Preis falsch ist. Lehnt sie das Angebot ab, dann kommt auch kein Kaufvertrag zustande. Nimmt sie das Angebot des Kunden an, kommt ein Kaufvertrag zustande.

Für einen Kaufvertrag wird also rein rechtlich ein Antrag (Kaufantrag) und die Annahme dieses Kaufantrags benötigt. Bei einem falschen Preis hat man als Käufer also keine rechtliche Handhabe. Man kann den Kauf­gegenstand nicht zu dem aus­gezeichneten Preis verlangen.

Werbung

Quelle: DAWR/pt
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.7 (max. 5)  -  46 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#3222

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d3222
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!