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Vertragsrecht und Zivilrecht | 29.12.2016

Rechnung und Verzug

Zahlungsverzug, Mahnschreiben und Schadenersatz: Wie hoch dürfen Mahngebühren sein, wenn man mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug ist?

Die Rechtslage bei Zahlungsverzug

Ob Shopping, Wohnungsmiete, Handwerkerleistung oder andere Dienste – Wer eine Leistung erhält, muss in der Regel dafür bezahlen. Doch was passiert, wenn die Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt wird? Kann der Rechnungssteller gleich ein Inkassobüro beauftragen? Wer muss die Kosten dafür tragen, und unter welchen Voraussetzungen fällt Schadenersatz an? Dies klären wir in unserem Beitrag.

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Wer auf eine fällige Entgeltforderung nicht bezahlt, kommt in Verzug. Unter welchen Voraussetzungen der Verzug eintritt, ist in § 286 BGB geregelt. Danach kommt der Schuldner durch eine Mahnung des Gläubigers in Verzug, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt.

Geldforderung muss fällig sein

Fälligkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Zahlung überhaupt verlangen kann. Dieser Zeitpunkt kann vertraglich geregelt sein oder sich aus dem Gesetz oder aus den Umständen ergeben. Ansonsten kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (beispielsweise indem er in der Rechnung zur sofortigen Zahlung auffordert).

Das Mahnschreiben

Im Gegensatz zur Fälligkeit, die in den meisten Fällen mit der Übersendung der Rechnung direkt eintritt, tritt Verzug im Regelfall nicht automatisch ein. Schuldner geraten zunächst einmal bei Nichtzahlung nicht automatisch in Verzug, sondern es bedarf dazu einer ausdrücklichen Mahnung (Achtung: Abweichend davon kennt das Gesetz auch andere Formen des Verzugseintritts, die keines gesonderten Mahnschreibens bedürfen; dazu weiter unten).

Für die Verbraucher hat dies einen großen Vorteil: Sie werden an die Bezahlung erinnert, bevor weitere Kosten entstehen. Für die Erstmahnung entstehen hingegen noch keine Kosten. Denn Mahngebühren und Schadenersatz können erst ab Eintritt des Verzugs anfallen. Mit dem ersten Mahnschreiben wird der Schuldner aber erst in Verzug gesetzt.

Ab wann werden Verzugskosten fällig?

Ab dem zweiten Schreiben aber können auf den Rechnungsbetrag zusätzliche Kosten aufgeschlagen werden. Die Rechte des Gläubigers ergeben sich aus den §§ 280 und 288 BGB. Danach kann der Gläubiger Schadenersatz und Verzugszinsen verlangen.

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Mahnkosten des Gläubigers

Dies sind unter anderem die Rechtsverfolgungskosten. Wenn der Schuldner selbst die Mahnungen übernimmt, kann er angemessene Mahnkosten verlangen. Diese umfassen jedoch nicht seinen Arbeitsaufwand, sondern sollen nur seine Papier-, Post- und Telekommunikationskosten abdecken. Als zulässig werden weitgehend Kostenpauschalen von 2,50 bis 10,00 Euro betrachtet.

Wenn es sich um ein Geschäft zwischen zwei Unternehmern handelt, kann der Gläubiger sogar eine Pauschale von 40 Euro verlangen (§ 288 Absatz 5 BGB).

Horrende „Bearbeitungsgebühren“, wie sie sich in manchen Mahnschreiben finden, brauchen hingegen nicht bezahlt zu werden. Sie entstammen der Phantasie und dem Wunsch der Gläubiger, haben aber keine gesetzliche Grundlage. Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen können keine höheren Bearbeitungsgebühren festgelegt werden. Entsprechende AGB-Klauseln sind unwirksam.

Rechtsanwaltsgebühren

Interessant wird es erst, wenn der Gläubiger für die Mahnung externe Hilfe durch ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt in Anspruch nimmt.

Wenn der Gläubiger bei Verzug einen Rechtsanwalt mit der weiteren Rechtsverfolgung beauftragt, sind die entstehenden gesetzlichen Anwaltsgebühren als Teil des Verzugsschadens vom Schuldner zu erstatten. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und hängt von der Höhe der Hauptforderung ab.

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Inkassokosten

Die Kosten von Inkassobüros muss der Schuldner hingegen nicht in jedem Fall bezahlen. Erstattungsfähig sind sie dann, wenn die Einschaltung des Inkassobüros ein notwendiger Schritt war und es über die Eigenbemühungen des Gläubigers hinaus gehandelt hat. Für nicht notwendig erachtet die Rechtsprechung die Einschaltung eines Inkassobüros beispielsweise dann, wenn der Schuldner ernsthaft deutlich gemacht hat, dass er nicht bezahlen werde und vorgerichtliche Schritte von Anfang an zwecklos waren. Dann ist der Gläubiger aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gehalten, keine weiteren zwecklosen Kosten zu verursachen.

Auch nicht erstattungsfähig sind die Inkassokosten, wenn im Anschluss an ein erfolgloses Vorgehen des Inkassobüros noch ein Rechtsanwalt beauftragt wird. Denn dieser hätte das Verfahren von Anfang an übernehmen können. Die Tätigkeit des Inkassobüros hatte dann keinerlei „Mehrwert“.

Was die Höhe der Kosten angeht, so darf auch das Inkassobüro nur angemessene, tatsächlich angefallene Kosten verlangen. Sie dürfen nicht höher sein als die Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Verzugszinsen

Für den Verzugszeitraum muss der Schuldner zudem Verzugszinsen bezahlen (§ 288 BGB). Der Verzugszins beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, und bei Geschäften zwischen zwei Unternehmern neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Verzug ohne Mahnung

Abweichend von der Regel, dass der Schuldner erst mit dem ersten Mahnschreiben in Verzug gesetzt wird, kann dieser in einigen - praktisch sehr relevanten - Fällen automatisch eintreten. § 286 Absatz 2 und 3 BGB zählen diese Fälle auf.

So tritt der Verzug beispielsweise auch ohne vorherige Mahnung ein, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. Mieter können also automatisch mit ihrer Miete in Verzug geraten, wenn der Zeitpunkt der Mietzahlung im Mietvertrag bestimmt ist (was in so gut wie jedem Mietvertrag der Fall sein dürfte).

Ferner tritt Verzug gemäß § 286 Absatz 3 BGB 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein. Ist der Schuldner ein Verbraucher, bedarf es dazu aber eines entsprechenden Hinweises auf die Rechtslage in der Rechnung.

Siehe auch:

Quelle: DAWR/we
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