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Datenschutzrecht | 12.08.2015

Personenbezogene Daten

Auch Kfz-Versicherer müssen Datenschutz einhalten

Personenbezogene Daten müssen gegenüber Dritte geschwärzt werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Alan Menaker

Damit die Schadensbearbeitung zügig über die Bühne geht, greifen Kfz-Versicherer schon mal zu beschleunigenden Maßnahmen. Doch damit verstoßen sie unter Umständen gegen den Datenschutz. Das ergab ein Fall vor dem Amtsgericht Bremen.

Personenbezogene Daten einfach weitergeleitet

Was war passiert?

Nach einem Unfall wurde ein Gutachten erstellt und vom Unfallverursacher an die gegnerische Versicherung geschickt. Die wollte dieses Gutachten prüfen lassen. Also schickte sie es weiter an die Dekra. Allerdings verzichtete der Versicherer darauf, die personenbezogenen Daten zu schwärzen oder anders unkenntlich zu machen.

Das hätte er jedoch nicht machen dürfen, denn grundsätzlich haben Betroffene einen Auskunfts- und Löschungsanspruch.

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„Zahle wie Du fährst“ – der nächste Stolperstein?

Noch während die Meldung über personenbezogene Daten bei Kfz-Versicherern in der Atmosphäre schwebt, wird eine ganze andere bedeutungsvoll. Es geht um das Prinzip „Pay as you drive“. Einige Versicherungsgesellschaften arbeiten daran, ihre Kunden mittels Telematik überwachen zu lassen. Vorsichtiger Fahrstil soll belohnt, riskantes Fahren dagegen bestraft werden.

Das Vorhaben, das in anderen Ländern bereits praktiziert wird, zielt besonders auf Fahranfänger ab, die häufig unter Selbstüberschätzung leiden.

Datenschutzbeauftragte dürften die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, wenn sie das lesen. Vielleicht auch deshalb ist „Pay as you drive“ derzeit nur als freiwillige Maßnahme vorgesehen. Denn was der Kunde erlaubt, kann ja nicht verboten sein.

Oder?

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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