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Urheberrecht | 11.08.2015

Stockfotos

Einbindung von Fotos bei Facebook: Beim Fotoerwerb an ausreichende Lizenzen denken

Nicht alle Stockfoto-Anbieter erlauben die Fotoveröffentlichung in sozialen Medien

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Urheberrechtlich geschützte Inhalte und Facebook – Das geht nicht immer gut. Denn Facebook lässt sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von seinen Nutzern eine Lizenz an den auf Facebook geposteten Inhalten erteilen. Wird ein Bild gepostet, erteilt der Nutzer also automatisch eine Unterlizenz an Facebook. Das verträgt sich aber oft nicht mit den Lizenzbestimmungen des Bildurhebers.

Diese verbieten oft ausdrücklich die Erteilung von Unterlizenzen. Auf diese Feinheiten ist besonders bei der Verwendung von sogenannten Stockfotos zu achten. Viele Medienanbieter decken ihren Bildbedarf bei entsprechenden Stockfoto-Anbietern. Der Vorteil dieser Anbieter ist die mehr oder weniger große Auswahl, die online schnell und recht günstig getroffen werden kann.

Jeder Anbieter hat seine eigenen Lizenzbestimmungen

Allerdings ist für jeden Stockfoto-Anbieter gesondert zu prüfen, welche Rechte dieser seinen Nutzern in seinen Lizenzvereinbarungen überhaupt einräumt. Denn das Problem mit den Unterlizenzen bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken haben die Anbieter natürlich im Auge. Und wer bei der Nutzung der Fotos nicht die Lizenzbestimmungen einhält, riskiert ein teures Abmahnverfahren aufgrund einer Urheberrechtsverletzung.

Verbietet Anbieter Vergabe von Unterlizenzen?

iStock beispielsweise untersagt in seinen AGBs ausdrücklich die Einräumung von Unterlizenzen. Die Nutzung der Fotos ist deshalb in unveränderter Form und nach der Standardlizenz bei Facebook nicht erlaubt.

Andere Anbieter hingegen gehen andere Wege. Fotolia beispielsweise bietet spezielle Fotos für soziale Netzwerke an. Dabei handelt es sich um Bilder, die Fotolia mit dem Hinweis „Social Media Enabled“ kennzeichnet. Bei diesen Bildern sind dann die vom Anbieter gewünschten Urheberrechtsangaben direkt in das Foto eingebettet, so dass diese Angaben beispielsweise auch beim Teilen des Postings nicht verloren gehen. Zudem ist bei diesen Fotos bereits die den AGBs des Anbieters entsprechende Maximalgröße voreingestellt.

Untersagt ist aber auch hier die Nutzung der Fotos in sozialen Netzwerken, die sich die exklusiven Nutzungsrechte einräumen lassen – was aber bei Facebook nicht der Fall ist.

Haftungsfalle Lizenzbestimmung

iStockPhoto und Fotolia sind nur zwei von vielen Stockfoto-Anbietern, deren Beispiele zeige, dass die Anbieter sehr unterschiedliche Wege gehen. Andere Anbieter sind beispielsweise Getty Images (der Mutterkonzern von iStock), Shutterstock, BigStock und Pexels. An einer genauen Prüfung der Lizenzbestimmungen des jeweiligen Anbieters führt also kein Weg vorbei.

Am einfachsten ist es natürlich für den, der selbst zur Kamera greift. Die Urheberrechte liegen dann bei ihm selbst. Aber auch wer nur selbst geschossene Fotos postet, ist noch nicht ganz raus aus der Haftung. Zu denken ist immer an die Persönlichkeitsrechte von fotografierten Personen, und an mögliche Urheberrechte an fotografierten Kunstwerken und Bauwerken, die mit der Veröffentlichung bei Facebook und Co. verletzt werden können.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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