„Preis pro Buchungsposten“
Im Januar dieses Jahres hatte der Bundesgerichtshof bereits über eine Entgeltklausel für Buchungen bei privaten Girokonten entschieden:
Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank
„Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“
ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675y BGB abweicht.“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2015, Az. XI ZR 174/13)
Nun hatte der Bundesgerichtshof erneut über eine gleichlautende Entgeltklausel zu entscheiden. Diese lautete:
„Preis pro Buchungsposten 0,32 EUR“
Entscheidender Unterschied diesmal jedoch, dass in dem Verfahren ein Unternehmer geklagt hatte. Im Laufe der Jahre hatte die beklagte Sparkasse dem Unternehmer, einem eingetragenen Kaufmann, insgesamt 77.637,38 Euro an Buchungspostenentgelt für die Buchung von Rücklastschriften berechnet.
BGH erklärt Entgeltklausel für unwirksam
Der Bundesgerichtshof erklärte die Entgeltklausel für unwirksam, was nun zur Rückerstattung des Buchungspostenentgelts nebst Zinsen führt.
Unternehmen können Gebühren für Rücklastschriften zurückfordern
Naturgemäß werden auf den Geschäftskonten vieler Unternehmer massenhaft Buchungen und Rücklastschriften vorgenommen. Die hierfür erhobene Gebühr pro Buchungsposten kann der Unternehmer nun zurückfordern. Im Laufe der Jahre kommen da schnell mehrere Tausend Euro zusammen. Betroffene Unternehmer sollten daher prüfen, ob auch ihnen unberechtigte Entgelte belastet wurden.
Die Entscheidung des Bundesgerichthofs ist derzeit noch nicht veröffentlicht. Wir werden nach der Veröffentlichung hierzu weiter berichten.