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Strafrecht | 19.06.2015

Richterliche Befangenheit

Handyverbot für Richter während des Strafprozesses

BGH-Urteil zur Befangenheit eines Richters wegen Handynutzung während der Hauptverhandlung

Nach § 24 Strafprozessordnung besteht bei Strafrichtern Besorgnis der Befangenheit, „wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen“. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nicht die gesamte Aufmerksamkeit dem Prozess gewidmet wird. Die Handynutzung während der Beweisaufnahme kann den Eindruck des Desinteresses vermitteln.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 17.06.2015 (Az. 2 StR 228/14) dem Befangenheitsantrag der Angeklagten gegen ihre Richterin in dem erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main stattgegeben (Az. 2 StR 228/14).

In diesem Verfahren hatte die beisitzende Richterin in der Hauptverhandlung während der Beweisaufnahme mehrfach ihr Mobiltelefon genutzt. Aus Sicht der Verteidigung bediente sie während einer Zeugenvernehmung ihr Handy über den Zeitraum von 10 Minuten, um wegen der sich hinziehenden Verhandlung die Kinderbetreuung zu Hause zu organisieren. In einer dienstlichen Erklärung bekundete die Richterin später, das Handy als „Arbeitsmittel“ genutzt zu haben und zwei SMS geschrieben zu haben. Einen Anruf habe sie nicht entgegengenommen.

Befangenheitsantrag in 1. Instanz zurückgewiesen

Der von der Verteidigung gestellte Befangenheitsantrag wurde zurückgewiesen und die Angeklagten verurteilt (Landgericht Frankfurt am Main, Az. 5/08). Das Landgericht begründete die Entscheidung damit, dass die beisitzende Richterin durch die Bedienung des Handys nicht wesentlich in ihrer Aufmerksamkeit eingeschränkt gewesen sei. Die Angeklagten gingen daraufhin in Revision.

Besorgnis der Befangenheit

Vor dem BGH führte die Verteidigung aus, dass es nicht darauf ankomme, ob die Richterin tatsächlich befangen gewesen sei oder nicht. Ausreichend sei bereits die „Besorgnis der Befangenheit“. Entscheidend sei deshalb, ob ihr Verhalten geeignet gewesen sei, bei den Angeklagten „Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu wecken“.

Bundesanwaltschaft: Handynutzung ist kein Beleg für Desinteresse an Verhandlung

Die Bundesanwaltschaft hingegen vertrat die Meinung, dass allein die Handynutzung die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen könne. Sofern die Handynutzung nicht aus demonstrativem Gelangweiltsein heraus erfolgt sei, könne allein daraus nicht auf Desinteresse an der Beweiserhebung geschlossen werden. Auch sei es möglich, SMS zu lesen und zu schreiben sowie gleichzeitig einer Zeugenaussage zu folgen.

BGH: Keine Handynutzung im Gerichtssaal

Dies sah der BGH anders, der der Argumentation der Angeklagten folgte. Das Verhalten der Richterin sei nicht zulässig gewesen. Handys, so der BGH, haben im Gerichtssaal nichts zu suchen. In der Verhandlung warf der BGH-Richter Thomas Fischer die Frage auf, ob die Richterin nicht eine Sitzungsunterbrechung hätte beantragen müssen, um ihre private Kommunikation zu regeln. Die Herstellung privater Außenkontakte während der Hauptverhandlung sei nicht gerechtfertigt.

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