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Erbrecht und Urheberrecht | 02.09.2024

DDR-Kultsong von City

Land Sachsen verdient nicht mehr am DDR-Hit „Am Fenster“

Sachsen muss Erben von Liedtexterin Hildegard Maria Rauchfuß auszahlen

Der Song „Am Fenster“ war wohl der größte Hit der Popband „City“. Dem Lied liegt ein Gedicht der Lyrikerin Hildegard Maria Rauchfuß zugrunde. Da nach ihrem Tod im Jahr 2000 keine Erben zu finden waren, hatte das Land Sachsen die Lizenzgebühren an dem Lied eingestrichen.

Das Land Sachsen konnte sich in den letzten Jahren über üppige Lizenzgebühren aus dem Lied „Am Fenster“ der DDR-Kultband „City“ freuen. Damit ist jetzt aber Schluss, wie „Der Spiegel“ und „Welt am Sonntag“ berichten.

Der Text von „Am Fenster“ entstand nach einem Gedicht der Lyrikerin Hildegard Maria Rauchfuß, die im Juni 2000 im Alter von 82 Jahren einem Asthmaleiden in Leipzig erlag. Da keine Erben aufzufinden waren, ging das Erbe von Rauchfuß an das Land Sachsen.

Rund 10.000 Euro jährlich

Der Freistaat erhielt in den letzten Jahren jährlich rund 10.000 Euro Tantiemen und Lizenzgebühren. Nun aber sind Erben aufgetaucht, die das Erbe beanspruchen. Sachsen hat daher inzwischen rund 144.000 Euro an die Erben ausgekehrt.

Laut dem Leiter des für sogenannte Fiskalerbschaften zuständigen Zentralen Flächenmanagements Sachsen, Martin Oberacher, erfolgte die Auszahlung im März 2024. Im Juni 2022 solle sich ein professioneller Erben-Ermittler per Mail gemeldet haben, in der ein möglicher Erbe benannt wurde. Im Zuge weiterer Nachforschungen hätte man schließlich fünf Erben in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gefunden.

Warum hatte Sachsen geerbt?

Grundsätzlich gibt es zu jedem Erblasser auch einen Erben. Wer erbt, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Gleichwohl sind manchmal keine Erben auffindbar oder die Erben schlagen die Erbschaft aus. Da es aber keinen Nachlass ohne Erben geben soll, ist geregelt , dass der Staat erbt. Der erbende Staat ist immer das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Man spricht insoweit von „Staatserbschaft“ oder „Fiskus-Erbschaft“.

Wie wird die Staatserbschaft festgestellt?

Wenn sich Erben innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Zeit nicht ermitteln lassen beziehungsweise das Nachlassgericht die Erbenermittlung einstellt, hat das Nachlassgericht das Erbrecht des Fiskus durch einen förmlichen Beschluss festzustellen (§ 1964 BGB). Der Fiskus kann diese Erbschaft nicht ausschlagen (§§ 1936, 1942 BGB).

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Quelle: DAWR(pt, SPIEGEL, WELT am Sonntag)
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