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Markenrecht | 23.07.2015

Farbmarke

Langenscheidt-Gelb ja, Sparkassen-Rot nein: Markenschutz in Zeiten des europäischen Marktes

Bundespatentgericht beschließt Löschung der Farbmarke „Rot“ des Sparkassen- und Giroverbands

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Die deutschen Sparkassen sind für ihr markantes „Rot“ bekannt – jedenfalls in Deutschland, wo sie sich den Farbton „HKS 13“ als Farbmarke haben schützen lassen. Wohlgemerkt als abstrakte Farbmarke und ohne einschränkende Zusätze. Damit beanspruchten die Sparkassen diesen Farbton im Bereich der Finanzdienstleistungen allein für sich selbst. Das beeinträchtigt die Interessen der Konkurrenz. Ein europäischer Mitbewerber hat dem Schutz des Sparkassen-Rots nun ein Ende gesetzt - vorerst jedenfalls.

Rot mag unter deutschen Banken bislang die Farbe der Sparkassen gewesen zu sein. Aber Finanzdienstleistungen in Deutschland sind nun nicht deutschen Banken vorbehalten. Die spanische Santander-Bank ist seit einigen Jahren ebenfalls in der Bundesrepublik vertreten. Ihre Hausfarbe: Rot. Folglich setzte sich Santander gegen die Aufforderung des Sparkassenverbands zur Wehr, die Verwendung seines dem Sparkassen-Rot ähnlichen Farbtons zu unterlassen.

Santander beantragt Löschung des Sparkassen-Rots

Santander revanchierte sich mit einem Antrag auf Löschung der Farbmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt. Im folgenden Rechtsstreit entschied das Bundespatentgericht nunmehr zugunsten der Santander-Bank auf Löschung des Markenschutzes für das Sparkassen-Rot. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Sparkassen-Rot und Landgenscheidt-Gelb - Warum die rechtliche Ungleichbehandlung?

Der Bundesgerichtshof wird darüber zu entscheiden haben, ob er dem Bundespatentgericht darin folgt, dass der vorliegende Fall anders zu entscheiden ist als der vergangenes Jahr entschiedene Rechtsstreit zum Markenschutz des „Langenscheidt-Gelbs“ (BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I ZR 228/12). Der BGH hatte die Farbmarke „Gelb“ des Langenscheidt-Verlags bestätigt.

Schutz von Grundfarben versus Freihaltebedürfnis der Wettbewerber

In dem Langenscheidt-Verfahren ging es nur um Markenschutz für den eng eingegrenzten Markt für Wörterbücher und Fremdsprachen. Ob sich der Farbmarkenschutz einer Grundfarbe wie Rot auch auf einen sehr weiten Bereich wie denjenigen der Finanzdienstleistungen im Allgemeinen ausweiten lässt, ist die Frage.

Ob sich einzelne Unternehmen Grund- und Signalfarben so weitgehend schützen lassen können, ist rechtlich umstritten. Interessen von Mitbewerbern auf freie Verwendbarkeit sind hier stärker zu berücksichtigen, als wenn es um Nischenmärkte oder sehr spezielle Farben wie beispielsweise Magenta (Deutsche Telekom) geht.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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