Springender Pudel
Während die Marke des bekannten Sportartikelherstellers aus dem Schriftzug „PUMA“ und dem Umriss einer springenden Raubkatze besteht, ließ der Beklagte seine Marke mit dem Schriftzug „PUDEL“ und dem Umriss eines springenden Pudels unter anderem für Kleidung und T-Shirts eintragen. Puma sah dadurch seine Markenrechte verletzt und erhob Klage.
Nachdem Puma bereits in der ersten und zweiten Instanz vor Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg gewonnen hatte, bestätigte nunmehr auch der Bundesgerichtshof die Klage.
Pudel nutzt Bekanntheit des Pumas aus
Trotz der unübersehbaren Unterschiede seien die beiden Marken einander ähnlich. Der Beklagte nutze mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke Puma aus. Der BGH führt weiter aus: „Er profitiert von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit“, die er für seine Produkte ansonsten nicht erhielte. Puma könne die Löschung der Marke selbst dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliege, der Grad der Ähnlichkeit aber so groß sei, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen.
Kunst- und Meinungsfreiheit geben kein Recht auf Eintragung ähnlicher Marken
Der BGH wies auch den Verweis des Beklagten auf seine Kunst- und Meinungsäußerungsfreiheit zurück. Denn diese müssen in dem Fall gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht von Puma zurücktreten. Kunst- und Meinungsfreiheit des Beklagten gingen nicht so weit, dass dieser daraus ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren ableiten könne.
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