„Der Antrag basiert auf intensiven und überzeugenden Vorarbeiten der Innenminister der Länder. Der Bundesrat geht mit Bedacht und Überlegung nach Karlsruhe. Wir sind davon überzeugt, dass die verfassungsfeindlichen Aktivitäten der NPD nicht weiter hingenommen werden dürfen“, sagte Bundesratspräsident Weil am Mittwoch.
Der Bundesrat hat den Antrag nun allein eingereicht. Weil hatte bisher vergeblich die Bundesregierung und den Bundestag aufgefordert, sich dem Antrag anzuschließen.
Ein erster Anlauf für ein NPD-Verbot war 2003 gescheitert, weil der Verfassungsschutz damals auch in der Parteispitze Informanten hatte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.03.2003, Az. 2 BvB 1/01 u.a.).
Antragsschrift mit 250 Seiten Umfang
In der rund 250 Seiten umfassenden Antragsschrift betonen die Prozessbevollmächtigten des Bundesrates, dass die NPD darauf abzielt, die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland im Ganzen zu beseitigen und ihre Ideologie mit den zentralen Elementen der Verfassung unvereinbar ist. Sie verfolge das Ziel einer Abschaffung der Ordnung im ganzen Bundesgebiet und habe mit Hilfe der Gesamtorganisation auf lokaler Ebene bereits Beeinträchtigungen dieser Ordnung erreicht.
Die Antragsschrift stützt sich maßgeblich auf allgemein zugängliche Materialien. Zudem sind Erkenntnisse über Aktivitäten der Partei durch offene Ermittlungsmaßnahmen der Polizei gewonnen worden.
Zur Vertiefung der Tatsachenbasis wurden auch Ergebnisse sozialwissenschaftlicher Forschung einbezogen. Damit gibt es - anders als im ersten Verfahren zum Verbot der NPD - kein Problem mit der Einbeziehung sogenannter V-Leute (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.03.2003, Az. 2 BvB 1/01 u.a.). Die Quellenfreiheit des vorgelegten Materials wird von allen Innenministern bestätigt. Der Antrag geht zurück auf den nahezu einstimmigen Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2012.
Letztes Parteienverbot war 1956
Das letzte Parteienverbot, das das Bundesverfassungsgericht aussprach, war 1956 (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.08.1956, Az. 1 BvB 2/51). Es ging um die Kommunistische Partei Deutschlands. Dort argumentierte das Gericht, dass einer Partei für ein Verbot eine „aktiv kämpferische aggressive Haltung“ nachgewiesen werden müsse. Normalerweise nimmt sich das Verfassungsgericht in seinen Urteilen auch die alte Rechtssprechung vor. Dann müsste es also nun klären, ob die Haltung (und nicht die Taten) der NPD aktuell kämpferisch und aggressiv sind.
Vgl. vertiefend bei refrago: Parteiverbot: Sind vom Bundesverfassungsgericht schon Parteien verboten worden?