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Steuerrecht und Steuerstrafrecht | 02.07.2015

Absurdes Steuersystem

Profitiert das Finanzamt von Anlagebetrügern auf Kosten der Opfer?

Scheinrenditen eines Schneeballsystems sind grundsätzlich steuerpflichtig / Totalverlust des Kapitals kann grundsätzlich nicht als Verlust steuerlich geltend gemacht werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Andreas Liebers

So absurd diese Fragestellung zunächst klingen mag, es ist leider nicht abwegig.

Der (vereinfacht dargestellte) Fall:

Der inzwischen zu mehr als 9 Jahren Freiheitsstrafe verurteilte B betrieb nach Art eines Schneeballsystems einen Anlagebetrug in großem Stil. Die frei erfundene Behauptung des B ging dahin, er habe Zugang zu verbilligten Mitarbeiteraktien und würde diese – gegen eine Gebühr – an Anleger weitergeben, damit die Anleger nach einer gewissen Haltezeit hiermit Erträge von mindestens 15 % pro Quartal erzielen können. Mehrere hundert Anleger gingen auf dieses weit vertriebene Angebot ein und so sammelte B über Jahre hinweg Vermögenswerte im dreistelligen Millionenbereich ein. Aktien wurden selbstverständlich nie erworben. Soweit scheinbar erzielte Kapitalerträge ausbezahlt wurden, erfolgte dies mit Geldern neu geworbener Anleger.

So fiel auch Herr A auf diesen Betrug herein und zahlte an die Firma des B im Januar 2011 ca. € 100.000,- um Aktien zu erwerben. Mittels gefälschter Depotauszüge der Deutschen Bank wurde ihm der Aktienkauf auch bestätigt. Im September 2012 erfolgte sodann eine scheinbare Abrechnung dieser Anlage nach Verkauf der Aktien. B spiegelte Herrn A vor, seine Aktien seien für fast € 240.000,- verkauft worden. Auch dies wurde mit gefälschten Unterlagen der Deutschen Bank unterlegt. Hiervon habe B zunächst 25 % Kaptalertragsteuer sowie weitere 5,5 % Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abgeführt. Abzüglich der Provision für B (4,5 % ) sowie weiterer Bankspesen (2,0 %) sei aus der Anlage insgesamt ein Erlös von ca. € 90.000 erwirtschaftet worden. B überredete Herrn A dieses Geld doch gleich wieder anzulegen, was auch – nach gleichem Muster - geschah.

Anfang des Jahres 2013 wurde B verhaftet und das ganze System brach zusammen. Forderungen gegen B von ca € 200 Mio. steht ein Vermögen – bestehend vor allem aus teuren Luxuslimousinen des B – von ca € 4 Mio. gegenüber.

Die Rechtslage:

Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 (Az VIII R 25/12) erneut bestätigt, dass Scheinrenditen eines Schneeballsystems grundsätzlich steuerpflichtig sind, während der Totalverlust des Kapitals grundsätzlich nicht als Verlust steuerlich geltend gemacht werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Schneeballsystem noch funktioniert, also teilweise auch Scheinrenditen mit Geldern der neuen Opfer ausbezahlt werden. Die scheinbare „Neuanlage“ des Kapitals und der Rendite stelle dann nichts anderes dar, wie eine Auszahlung und eine Neuanlage dieses Gesamtbetrages, was letztlich zu steuerbaren Zuflüssen im Bereich des Kapitalvermögens führe. Entscheidend ist hier der Begriff des „Zuflusses“ bei dem geprellten Anleger. Nicht zugeflossen ist der Ertrag nämlich dann, wenn der Betrüger zum Zeitpunkt der scheinbaren Abrechnung weder in der Lage, noch bereit war das Kapital auszuzahlen, also etwa auf einen Auszahlungswunsch hin Anstrengungen unternimmt eine tatsächliche Auszahlung zu unterbinden. Hier wiederum kommt es auf den Einzelfall an, welche Voraussetzungen an den Auszahlungswunsch des Opfers zu stellen sind. Ebenfalls im Jahr 2014 hat der BFH z.B. entschieden, dass es nicht erheblich ist in welchem Umfang der Anleger Bemühungen entfaltet , um seinen Auszahlungswunsch durchzusetzen, sondern wie der Betreiber des Schneeballsystems auf den Auszahlungswunsch reagiert (Az VIII R 38/13).

Ergebnis:

Das Opfer des Anlagebetruges wird vom Finanzamt gerne noch einmal zur Kasse gebeten und zwar auf Grundlage von frei erfundenen Erträgen. Und nicht nur der scheinbare Erlös von € 90.000,- wird hier der Besteuerung unterworfen, sondern auch die Anrechnung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages unterbleibt, da diese ja schließlich nicht abgeführt worden seien. Lediglich die Provision für B und die scheinbaren Bankspesen werden als Kosten anerkannt. Zu dem Totalverlust von € 100.000,- kommt für Herrn A also auch noch eine Steuerforderung von ca. € 30.000,- hinzu. Insgesamt werden die Opfer des B zu ihren Totalverlusten hinzu noch mehrere Millionen Euro an den Fiskus abführen müssen, der so in ganz erheblichem Maße an diesen Anlagebetrügereien partizipiert.

Fazit:

Schon der Glaube an einen erzielten Gewinn kann somit steuerpflichtig werden.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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