Schadenersatzansprüche können aus dem Verstoß gegen kapitalmarktrechtliche Mitteilungspflicht geltend gemacht werden
Die Aktienwerte der Volkswagen AG sind daraufhin schlagartig– teilweise bis zu 40 % - eingebrochen. Für Aktionäre können sich Schadensersatzansprüche insbesondere aus einem Verstoß gegen kapitalmarktrechtliche Mitteilungspflichten ergeben. Als börsennotiertes Unternehmen ist die Volkswagen AG gesetzlich ausdrücklich verpflichtet, Insiderinformationen, die sie selbst betreffen, unverzüglich zu veröffentlichen.
Verletzung der Publizitätspflicht rechtfertigt Schadenersatz
Verletzt das Unternehmen die sich aus § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ergebende, sogenannte Publizitätspflicht, so ist es gemäß § 37 b WpHG einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Dritte – der Aktionär - die Wertpapiere nach der Unterlassung erwirbt und bei Bekanntwerden der Tatsache noch Inhaber der Wertpapiere ist oder die Wertpapiere vor dem Eintritt der Tatsache erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.
Veröffentlichung von unwahren Tatsachen kann ebenfalls Schadensersatzansprüche zur Folge haben
Ebenso besteht gem. § 37c WpHG eine Schadensersatzpflicht, wenn unwahre Tatsachen veröffentlicht werden und der Dritte die Wertpapiere nach der Veröffentlichung erwirbt und er bei dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Tatsache noch Inhaber der Wertpapiere ist oder die Wertpapiere vor der Veröffentlichung erwirbt und vor dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Tatsache veräußert.
Volkswagen AG hat sich wegen unterlassener Kapitalmarktinformationen gegenüber den Aktionären schadenersatzpflichtig gemacht
Hier ist der Fall nach unserer rechtlichen Beurteilung so, dass sich die Volkswagen AG wegen unterlassener Kapitalmarktinformationen gegenüber ihren Aktionären schadenersatzpflichtig gemacht hat – nicht nur wegen Verstoßes gegen das Wertpapierhandelsgesetzeses sowie verspäteter Bekanntgabe der Manipulationen und eingeleiteten Untersuchungen in den USA, sondern gerade da jahrelang Abgasmanipulationen sowie die aus diesen entstandenen Risiken den Aktionären nicht mitgeteilt wurden.
Verschweigt ein Unternehmen wichtige Informationen vor seinen Aktionären, handelt es sich um ein vorsätzliches Verhalten
Darüber hinaus sind die verschwiegenen Informationen zugleich Umstände, die den Aktienkurs deutlich beeinflussen können. Derartige Informationen darf ein börsennotiertes Unternehmen vor seinen Aktionären schlicht und einfach nicht verheimlichen. Tut es dies doch – wie hier geschehen – handelt es sich nach unserer Auffassung um ein vorsätzliches Verhalten, bei dem man einen Schädigungsvorsatz nicht ausschließen kann.
Darüber hinaus bestehen unserer Auffassung nach auch Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Wichtig: Schadenersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten verjähren innerhalb von 12 Monaten
Anleger, die Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, sollten beachten, dass Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten aus § 15 Wertpapierhandelsgesetz innerhalb von 12 Monaten verjähren. In diesem Sinne sollte nicht allzu lange mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen abgewartet werden.
Dies gilt nicht nur für Aktionäre, sondern auch für die Inhaber von Derivaten, da die VW-Aktie auch der Bezugspunkt für tausende Derivate, wie Optionsscheine oder Aktienanleihen, ist.
Auch hier können durch den Wertverlust der Aktie Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.