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Internetrecht und Urheberrecht | 04.02.2015

Störerhaftung

Schwierige Rechtslage: Freifunker wollen offenes WLAN für Berlin schaffen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Berlin hat kein öffentlich zugängliches WLAN-Netz. Eine WLAN-Initiative will deshalb ein eigenes Netz schaffen.

Öffentliche WLAN-Netze sind in Deutschland rar gesät. Dies liegt unter anderem an der Rechtslage, wonach der Anschlussinhaber nach der sogenannten „Störerhaftung“ für Rechtsverletzungen der Internetnetnutzer, die seinen Zugang nutzen, haftbar gemacht werden kann. Zwar beschränkt die Rechtsprechung die mitunter sehr weit gehende Störerhaftung mittlerweile wieder. Jedoch gehen Anschlussinhaber von öffentlichen bzw. nicht passwortgeschützten WLAN-Netzen nach wie vor ein sehr hohes Risiko ein, in Rechtsstreitigkeiten verwickelt und mit teuren Abmahnungen konfrontiert zu werden.

Zentrale IP-Adresse

Die Berliner Freifunker wenden zum Aufbau ihres WLAN-Netzes deshalb einen Trick an: Die Mitglieder, die sich an dem Netz beteiligen und die miteinander verbundenen Router betreiben und dadurch ein dezentrales Netz bilden, nutzen durch Umleitung der Daten eine zentrale IP-Adresse.

Bei Rechtsstreitigkeiten ist der Förderverein zuständig

Diese IP-Adresse ist wiederum dem Förderverein Freie Netzwerke zugeordnet, so dass bei Rechtsstreitigkeiten der Förderverein, nicht aber die einzelnen Freifunker angeschrieben und abgemahnt werden. Die Namen der Router-Betreiber bleiben den Abmahnern unbekannt. Ziel des Fördervereins ist es, eine öffentliche Internet-Grundversorgung bereitzustellen, so dass Jedermann die Teilhabe am Internet ermöglicht wird.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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