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Strafrecht | 14.01.2021

Verstoß gegen Quarantäne

Trotz Corona-Infektion im Fitness­studio trainiert - Anklage wegen versuchter gefährlicher Körper­verletzung

Vorwurf des mehrfachen Verstoßes gegen die häusliche Quarantäne

Die Abteilung für Wirtschafts- und Umwelt­strafsachen der Staats­anwaltschaft Göttingen hat gegen einen Mann aus Göttingen Anklage vor dem Straf­richter des Amts­gerichts Göttingen wegen versuchter gefährlicher Körper­verletzung in zwei Fällen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 erhoben.

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Dem An­geschuldigten wird zur Last gelegt, in Kenntnis seiner Infizierung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 Örtlichkeiten aufgesucht zu haben, in denen sich auch andere Menschen aufhielten. Hierdurch habe er versucht, andere Personen durch die Beibringung von gesundheits­schädlichen Stoffen körperlich zu misshandeln und an ihrer Gesundheit zu schädigen.

Mann ignoriert Corona-Quarantäne

Der An­geschuldigte soll im Mai 2020 positiv auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet worden sein, sodass der Fachbereich Gesundheit für die Stadt und den Landkreis Göttingen zunächst mündlich am 19.05.2020 und dann auch schriftlich am 20.05.2020 bis einschließlich zum 31.05.2020 eine sofort vollzieh­bare sog. häusliche Quarantäne gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 Infektions­schutz­gesetz angeordnet hatte. Diese soll der An­geschuldigte mehrfach ignoriert und unter anderem am 27.05.2020 und 29.05.2020 in einem Fitness­studio in Göttingen trainiert haben. Dabei soll er von Mitarbeitern der Stadt Göttingen erkannt worden sein.

Erhöhtes Ansteckungsrisiko bei sportlicher Betätigung

Das Corona-Virus Sars-CoV-2 kann eine Erkrankung der Atemwege bis hin zu einer schweren und tödlichen Lungen­entzündung auslösen, nämlich die sog. Corona Virus Disease 2019 (COVID-19). Der Fall-Verstorbenen-Anteil bei SARS-CoV-2 liegt laut RKI bei Erkrankten bis etwa 50 Jahren unter 0,1 %, steigt ab 50 Jahren zunehmend an und liegt bei Personen über 80 Jahren häufig über 10 %. Das Virus wird durch Tröpfchen­infektion und Aerosole übertragen. Gerade bei sportlicher Betätigung mit einer erhöhten Atmung werden viele Aerosole ausgestoßen, sodass es hierbei zu sog. Super­spreading-Events kommt.

Gefährdung anderer Fitnessbesucher billigend in Kauf genommen

Da der An­geschuldigte trotz Absonderung in die Quarantäne und damit in Kenntnis der Gefährlichkeit des Corona-Virus SARS-CoV-2 gleichwohl im Fitness­studio trainiert haben soll, wirft ihm die Anklage vor, eine Infektion anderer Mitglieder mit dem Virus und eine schwere Erkrankung mindestens billigend in Kauf genommen zu haben.

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Quelle: Pressemitteilung Staatsanwaltschaft Göttingen DAWR/ab
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