Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, in Kenntnis seiner Infizierung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 Örtlichkeiten aufgesucht zu haben, in denen sich auch andere Menschen aufhielten. Hierdurch habe er versucht, andere Personen durch die Beibringung von gesundheitsschädlichen Stoffen körperlich zu misshandeln und an ihrer Gesundheit zu schädigen.
Mann ignoriert Corona-Quarantäne
Der Angeschuldigte soll im Mai 2020 positiv auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet worden sein, sodass der Fachbereich Gesundheit für die Stadt und den Landkreis Göttingen zunächst mündlich am 19.05.2020 und dann auch schriftlich am 20.05.2020 bis einschließlich zum 31.05.2020 eine sofort vollziehbare sog. häusliche Quarantäne gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz angeordnet hatte. Diese soll der Angeschuldigte mehrfach ignoriert und unter anderem am 27.05.2020 und 29.05.2020 in einem Fitnessstudio in Göttingen trainiert haben. Dabei soll er von Mitarbeitern der Stadt Göttingen erkannt worden sein.
Erhöhtes Ansteckungsrisiko bei sportlicher Betätigung
Das Corona-Virus Sars-CoV-2 kann eine Erkrankung der Atemwege bis hin zu einer schweren und tödlichen Lungenentzündung auslösen, nämlich die sog. Corona Virus Disease 2019 (COVID-19). Der Fall-Verstorbenen-Anteil bei SARS-CoV-2 liegt laut RKI bei Erkrankten bis etwa 50 Jahren unter 0,1 %, steigt ab 50 Jahren zunehmend an und liegt bei Personen über 80 Jahren häufig über 10 %. Das Virus wird durch Tröpfcheninfektion und Aerosole übertragen. Gerade bei sportlicher Betätigung mit einer erhöhten Atmung werden viele Aerosole ausgestoßen, sodass es hierbei zu sog. Superspreading-Events kommt.
Gefährdung anderer Fitnessbesucher billigend in Kauf genommen
Da der Angeschuldigte trotz Absonderung in die Quarantäne und damit in Kenntnis der Gefährlichkeit des Corona-Virus SARS-CoV-2 gleichwohl im Fitnessstudio trainiert haben soll, wirft ihm die Anklage vor, eine Infektion anderer Mitglieder mit dem Virus und eine schwere Erkrankung mindestens billigend in Kauf genommen zu haben.