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Arbeitsrecht | 03.08.2015

Arbeitszeit

Umkleidezeit als Arbeitszeit – Was ist mit Duschen am Arbeitsplatz?

Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu Waschzeiten als Arbeitszeit

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thilo Seelbach, LL.M.

In welchen Konstellationen Umkleidezeiten als Arbeitszeit angerechnet werden, ist höchstrichterlich entschieden. Aber was ist mit Dusch- und Waschzeiten vor oder nach der Arbeit? Können Arbeitnehmer ebenfalls eine Vergütung als Arbeitszeit verlangen?

Diese Frage hat sich in einem Prozess vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 9 Sa 425/15) gestellt, in dem ein Kfz-Mechaniker die Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten verlangte. Dabei wies das Gericht auf die gesicherte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Umkleidezeiten von Arbeitnehmern hin (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.11.2009, Az. 1 ABR 54/08).

Dienstkleidung: Fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers

Danach sind Umkleidezeiten dann zu vergüten, wenn sie fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Das ist dann der Fall, wenn die Dienstkleidung aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers während der Arbeitszeit getragen werden muss und zugleich die private Nutzung der Dienstkleidung ausgeschlossen ist. In dem Düsseldorfer Fall regelte eine Betriebsvereinbarung, dass die Arbeitnehmer die Dienstkleidung während der Arbeitszeit tragen mussten und eine private Nutzung ausgeschlossen war. Die Keidung verblieb immer im Betrieb, wo sie auch gewaschen wurde.

Duschen als Dienstzeit: Zwingende Hygienegründe

Das Gericht hatte mit den Parteien aber auch die Frage der Duschzeiten zu klären. Der klagende Kfz-Mechaniker verlangte nämlich auch eine Vergütung für sein zehnminütiges Duschen nach Feierabend. Das Landesarbeitsgericht wies darauf hin, dass diesbezüglich noch keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege, und erörterte, ob die Frage ebenfalls nach dem Kriterium der Fremdnützigkeit entschieden werden könne.

Schwierig sei aber die Frage des Verschmutzungsgrad, ab dem eine Vergütung der Arbeitszeit erfolgen könne, da dies auch immer subjektiven Kriterien unterliege. Möglicherweise seien Waschzeiten dann zu vergüten, wenn sie hygienisch zwingend notwendig seien.

Dieses Kriterium sei im Fall des klagenden Kfz-Mechanikers wohl nicht gegeben, da ihm ja Dienstkleidung gestellt werde. Schwierig sei auch , ob zehn Minuten für das Duschen nicht zu lang seien. Die Parteien schlossen deshalb einen Vergleich, wonach die Umkleidezeit mit je 5 Minuten zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende vergütet wird. Für die Duschzeit erfolgt keine Vergütung. Der Vergleich kann noch bis 24.08.2015 widerrufen werden.

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