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Verbraucherrecht | 09.02.2015

Urteil

Einwilligungserklärung zur Telefonwerbung muss eindeutig sein

Versteckte Sammelerlaubnis für Werbeanrufe ist unzulässig

(LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.2014, Az. 2-06 O 030/14)

Unternehmen dürfen sich die Erlaubnis zur Telefonwerbung nicht einholen, indem sie konkrete Informationen über Art und Umfang der Werbung erst über einen Link bereitstellen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Werbefirma Planet 49 GmbH entschieden.

Außerdem stellten die Richter klar: Eine vorformulierte Einverständniserklärung zur Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke ist unwirksam, wenn Verbraucher erst nach Klick auf einen Link darüber informiert werden, welche Daten erhoben und verarbeitet werden.

„Das Urteil ist ein wichtiger Erfolg gegen unerwünschte Telefonwerbung“, sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv. „Verbraucherinnen und Verbraucher müssen wissen, worauf sie sich einlassen, bevor sie Werbeanrufe erlauben. Deshalb dürfen die für eine bewusste Entscheidung notwendigen Informationen nicht hinter einem Link versteckt werden.“

Sammelerlaubnis für Werbeanrufe von bis zu 30 Unternehmen

Die Werbefirma Planet 49 hatte die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung zur Werbung abhängig gemacht. Wer teilnehmen wollte, musste sich nach Eingabe seiner persönlichen Daten damit einverstanden erklären, dass ihn „einige“ Sponsoren und Kooperationspartner am Telefon, per Post, E-Mail oder SMS über ihre Angebote informieren. Erst nach Klick auf einen weiterführenden Link gab es Informationen zu Anzahl, Namen und Branchen der Unternehmen.

„Vielen Verbrauchern war vermutlich gar nicht bewusst, dass sie durch Ankreuzen der Erklärung bis zu 30 Firmen die Erlaubnis zur Telefonwerbung erteilten“, kritisiert Rosemarie Rodden. Das Landgericht Frankfurt schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Gestaltung unzulässig ist, weil sie nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine bewusste und eindeutige Einwilligung erfüllt.

Konkrete Nutzung ihrer Daten muss für Verbraucher deutlich sein

Als Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz werteten die Richter eine vorformulierte Erklärung. Damit erlaubten die Gewinnspielteilnehmer dem Unternehmen, ihr Surf- und Nutzungsverhalten auf den Internetseiten von Werbepartnern auszuwerten und für Werbezwecke zu verwenden. Wesentliche Informationen dazu gab es auch hier erst nach Klick auf einen Link. Ausspioniert werden sollte nicht nur, welche Seiten die Verbraucher besucht hatten, sondern auch, für welche Produkte sie sich interessiert hatten.

Unerwünschte Telefonwerbung bleibt großes Ärgernis

Obwohl Telefonwerbung nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher zulässig ist, sind ungebetene Werbeanrufe noch immer ein großes Ärgernis. In einer Online-Umfrage der Verbraucherzentralen gaben 84 Prozent der 2.800 Teilnehmer an, niemals oder zumindest nicht bewusst in einen Werbeanruf eingewilligt zu haben. Die Frage, ob sie privat Werbeanrufe erhalten, beantworteten trotzdem fast 93 Prozent der Befragten mit „Ja“.

Quelle: DAWR/Verbraucherzenterale Bundesverband/pt

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