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Reiserecht | 03.06.2016

Ticket­stornierung

Anwalt zum Thema Flugstornierung: Airline muss Flugpreis zurück­zahlen

Landgericht Frankfurt am Main stärkt Verbraucher­rechte

(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.06.2014, Az. 2-24 S 152/13)

Eine Verbraucherin hatte im September 2011 einen Flug nach Italien gebucht – für April 2012. Etwa vier Wochen später hatte sie es sich aber anders überlegt und stornierte die Tickets. Die Frau forderte den vollen Flugpreis zurück – zu Recht?

Airline wollte Flugpreis nicht erstatten

Die Fluggesellschaft weigerte sich, den Preis zu erstatten. Die Verbraucherin klagte und unterlag zunächst vor dem Amtsgericht. Das Landgericht Frankfurt am Main hob in der Berufung das Urteil jedoch auf und stellte klar, dass ein Fluggast den vollen Flugpreis zurück­verlangen kann, wenn er sein Flugticket storniert (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.06.2014, Az. 2-24 S 152/13).

Airline muss Möglichkeit zum Weiterverkauf haben

Voraussetzung ist jedoch, dass es der Fluggesellschaft möglich gewesen sein muss, die stornierten Tickets anderweitig und zumindest zum gleichen Preis weiter­zuverkaufen. Diese Möglichkeit hätte die Gesellschaft bei einem Zeitraum von sechs Monaten zwischen Stornierung und Abflug durchaus gehabt, so das Gericht. Das Landgericht stellte darauf ab, dass der Fluggast gemäߧ 649 BGB ein jederzeitiges Kündigungs­recht hat und die Fluggesellschaft in diesem Fall alles zurückzuerstatten hat, sofern sie nicht Aufwendungen aus dem Vertrags­verhältnis hat, die für sie nicht erstattungs­fähig sind.

Airline muss auch Flugnebenkosten erstatten

Auch so genannte Flugneben­kosten müssen zurück­gezahlt werden, also die im Flugpreis enthaltenen Steuern, Gebühren und Entgelte einschließlich etwaiger Zuschläge, so das Landgericht. Denn diese Kosten fallen nur an, wenn der Flug auch angetreten wird. Gestützt auf diese nun gefestigte Rechtsprechung haben wir kürzlich auch eine indische Fluggesellschaft vor dem Amtsgericht Erding dazu bewegen können, dem Mandanten den vollen Flugpreis zu erstatten.

Doch was geschieht, wenn eine ausländische Fluggesellschaft nicht zahlt?

Eine Zwangs­voll­streckung im Ausland ist schwierig und kostenintensiv. Unsere Kanzlei verfährt in solchen Fällen so, dass ein Gerichts­vollzieher beauftragt wird, eine in Deutschland landende Maschine der Fluggesellschaft sofort auf dem Rollfeld zu pfänden – unabhängig vom im Verhältnis zum Wert der Maschine vergleichsweise geringen Forderungs­betrag. Dieses Flugzeug darf dann so lange nicht starten, bis die Forderung beglichen ist. Dies verhilft häufig zum schnellen Ausgleich.

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