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Verkehrsrecht und Versicherungsrecht | 13.05.2020

Verkehrs­unfall wegen Zwergpudel

Herbei­führung eines Unfalls durch Mitführen eines Hundes im Fußraum des Beifahrer­sitzes ist grob fahrlässig

Tiere müssen als Beifahrer gut gesichert sein

(Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 14.10.1993, Az. 8 U 1482/93)

Führt ein Autofahrer seinen Hund im Fußraum vor dem Beifahrer­sitz mit und kommt es zu einem Verkehrs­unfall, weil der Hund zum Fahrer kletterte, so ist dem Autofahrer grobe Fahrlässigk­eit anzulasten. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­landes­gerichts Nürnberg hervor.

Unfall wegen Hündin als Beifahrer

In dem zugrunde liegenden Fall führte ein Autofahrer seine Zwergpudel­hündin im Fußraum vor dem Beifahrer­sitz mit. Während der Fahrt kletterte die Hündin in den Fußraum des Fahrers, der dadurch gestört wurde und einen Verkehrs­unfall verursachte. Die Versicherung hielt das Verhalten des Autofahrers für grob fahrlässig und weigerte sich für den Schaden aufzukommen. Dieser verwies jedoch darauf, dass er die Hündin schon oft mitgenommen habe und es bis dahin nie zu Problemen gekommen sei. Er habe daher darauf vertrauen dürfen, dass die Hündin nicht zu ihm rüber kriecht. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

OLG bejahrt Vorliegen eines grob fahrlässigen Verhaltens

Das Oberlandes­gericht Nürnberg bejahte das Vorliegen einer groben Fahrlässigk­eit und damit die Leistungs­freiheit der Versicherung nach § 61 VVG (neu: § 81 VVG). Der Autofahrer habe die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Er habe leichtfertig gehandelt und seine Augen vor einer sich ihm aufdrängenden Gefahr verschlossen. Er habe trotz seiner großen Erfahrung mit Hunden nicht darauf vertrauen dürfen, dass er nicht von dem Tier gestört wird.

Mitnahme der Hündin ohne Gefahr unerheblich

Es sei zudem unerheblich gewesen, so das Oberlandes­gericht, dass der Autofahrer seine Hündin schon öfters mitgenommen hatte, ohne dass es zu einer Gefährdung kam. Er habe sich dadurch nicht zur Annahme verleiten dürfen, dass Tier werde den ihm an­gewiesenen Platz unter keinen Umständen verlassen. Er hätte die Hündin daher etwa auf dem Rücksitz mitführen und mit Hilfe eines Gitters verhindern können, dass er belästigt wird.

Quelle: DAWR/ab

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