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Internetrecht und Wettbewerbsrecht | 19.01.2015

Online-Shop

Internet-Händler abgemahnt: Rechtswahlklausel „deutsches Recht“ unwirksam

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes (OLG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 6 U 113/14)

Abmahngefahr für Online-Händler: Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat das wettbewerbsrechtliche Vorgehen gegen einen Händler, der einen Online-Shop bei Amazon betrieb, bestätigt (Beschluss vom 23.09.2014, Az. 6 U 113/14). Der Händler hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Online-Shop geregelt, dass deutsches Recht gelten soll.

Online-Händler abgemahnt

Die Rechtswahlklauseln „Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht“ sowie „Es gilt deutsches Recht“ verstoßen jedoch gegen das Wettbewerbsrecht, da sie ausschließlich deutsches Recht als Vertragsgrundlage vorsehen. Dies ist laut Beschluss des OLG im Rechtsverkehr mit nicht in Deutschland ansässigen Verbrauchern unwirksam.

Rechtswahlklausel benachteiligt ausländische Verbraucher

Durch eine solche Klausel werden Kunden unangemessen benachteiligt, da sich aus ihnen nicht klar und verständlich ergibt, welche Rechtsvorschriften gelten. Denn die Klausel vermittelt den Eindruck, als ob sie zwingendes Recht ausschließt. Die Rechswahl kann nämlich durch Vorschriften des Landes, in dem sich der Verbraucher befindet, zwingend ausgeschlossen werden. Dies ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung.

Vorsicht bei Formulierung der Internet-Shop-AGBs

Solche Rechtswahlklauseln sind jedenfalls dann unwirksam, wenn der Online-Shop seine Produkte nicht nur innerhalb Deutschlands, sondern auch grenzüberschreitend Verbrauchern anbietet. Händler, die auch an Verbraucher im Ausland liefern, sollten also tunlichst auf solche Klauseln verzichten. Andernfalls droht eine kostenträchtige wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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