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Vertragsrecht | 28.08.2015

Mietwagen

Kunde erscheint zu spät: Mietwagenvermittler darf Geld nicht einfach behalten

Verbraucherzentrale Berlin gewinnt Klage gegen Auto Europe Deutschland GmbH / Stornierungsklauseln des Mietwagenvermittlers unwirksam

(Landgericht München I, Urteil vom 23.07.2015, Az. 12 O 4970/15)

Autovermietungen dürfen nicht 100 % der Anzahlung einbehalten, wenn Kunden den Vertrag stornieren oder verspätet erscheinen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Wagen zwischenzeitlich anderweitig vermietet wurde. In diesem Fall muss der Autovermieter etwaige Vorteile durch die Neuvermietung in Ansatz bringen.

Die Verbraucherzentrale Berlin hat vor dem Landgericht München ein Klageverfahren gegen die Auto Europe Deutschland GmbH gewonnen. Das Unternehmen hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mehrere unwirksame Stornierungsklauseln verwendet.

Kunde irrte sich im Datum

Auto Europe vermittelt im Internet Mietwagen unterschiedlicher Autovermietungsfirmen. Anlass zur Klage der Verbraucherzentrale war die Beschwerde eines Verbrauchers, der über Auto Europe einen Mietwagen angemietet hatte und bereits im Vorfeld den vollen Mietpreis bezahlen musste. Leider hatte sich der Verbraucher im Datum geirrt und erschien erst einen Tag später beim Autoverleiher, um den Pkw abzuholen. Der Pkw aber war zu diesem Zeitpunkt bereits weiter vermietet worden.

Auto Europe weigerte sich, Mietpreis zu erstatten

Den gezahlten Mietpreis wollte Auto Europe nicht an den Verbraucher zurück erstatten. Dabei berief sich das Unternehmen auf seine Geschäftsbedingungen. Diese sahen u.a. vor, dass bei Stornierungen des Mietwagens innerhalb von 48 Stunden vor Mietbeginn oder nach dem gebuchten Anmietdatum keine Erstattung des Mietpreises erfolgen würde. Gleiches sollte gelten bei verspätetem Erscheinen.

Auto Europe wollte etwaige Vorteile durch anderweitige Vermietung nicht anrechnen

Die Klauseln sahen nicht vor, dass sich Auto Europe auf diesen Schadenersatz in Höhe des vollen Mietpreises etwaige Vorteile, beispielsweise durch eine anderweitige Vermietung des Pkws, anrechnen lassen müsse. Daher sah die Verbraucherzentrale diese Stornierungsregelungen als unwirksam an.

Die Auto Europe GmbH wandte vor Gericht zwar ein, dass ihr bei der Nichtnutzung des gebuchten Mietwagens keinerlei Ersparnisse entstünden. Sie erhielte von den Vermietungsfirmen selbst keinerlei Erstattungen, sondern müsse den vollen Mietpreis an die Autovermietungsfirmen entrichten. Einen Nachweis für diese Behauptung erbrachte das Unternehmen jedoch nicht. Das Landgericht München entschied daraufhin zu Gunsten der Verbraucherzentrale und erklärte die Klauseln für unwirksam.

Autovermieter hätte die Einnahmen des neuen Kunden in Anrechnung bringen müssen

Weil der Autovermittler das Auto an einen anderen Kunden vermietet hatte, hätte er die Einnahmen dadurch er mit den einbehaltenen Gebühren des verspäteten Kunden verrechnen müssen.

Hotels dürfen bei Stornierung auch nicht 100 % Stornokosten kassieren

Der Fall zeigt, dass Firmen Verbraucher nicht übervorteilen dürfen. Wer z.B. eine Hotelreservierung storniert, dem darf durch das Hotel auch keine Stornogebühr von 100 % in Rechnung gestellt werden. Das Hotel muss mindestens seine ersparten Aufwendungen in Abzug bringen (vgl. Stornierung einer Hotelreservierung darf nicht 100% Stornokosten kosten).

Quelle: Verbraucherzentrale Berlin/DAWR/pt

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