Erblasser hinterließ ein Testament ohne Unterschrift
In dem zugrunde liegenden Fall hinterließ ein Erblasser im Jahr 1954 zwar ein eigenhändig verfasstes Testament, dieses war jedoch nicht unterschrieben.
Zu klären war also eine eventuelle Gültigkeit auch ohne Unterschrift. Dies verneinte das zuständige Gericht und betonte, dass das Erfordernis der Unterschrift zwingend sei.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der entsprechenden Vorschrift, wonach die Erklärung „unterschrieben“ sein muss (§ 2247 Abs. 1 BGB). Zudem sprach laut Richter einiges dafür, dass eine letztwillige Verfügung in diesem Fall noch nicht wirksam werden sollte (Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 29.10.1954, Az. 1 W 136/54).