wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Namensrecht | 11.03.2015

Urteil

Transvestit hat keinen Anspruch auf männlichen und weiblichen Vornamen gleichzeitig

Vorname muss dem Geschlecht des Namensträgers entsprechen

Ein Transvestit darf neben seinem männlichen Vornamen nicht auch offiziell einen weiblichen Vornamen tragen. Ein Vorname darf dem Geschlecht des Namensträgers nicht widersprechen.

Werbung

Im aktuell entschiedenen Fall wiesen die Richter die Klage eines Mannes ab, welcher beim Standesamt beantragt hatte, dass sein Vorname um einen weiblichen Vornamen ergänzt wird, denn er fühle sich gleichermaßen männlich wie weiblich. Als Transvestit lebe er phasenweise als Mann und als Frau, erklärte er. Eine Geschlechtsumwandlung sei jedoch nicht beabsichtigt.

Gericht weist Klage ab

Die deutsche Rechtsordnung geht davon aus, dass jeder Mensch entweder männlich oder weiblich sei, so das VG Ansbach. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Namensgebungsrecht dürfe zudem kein Vorname vergeben werden, der dem Geschlecht des Namensträgers eindeutig widerspreche.

Solange der Gesetzgeber nicht ausdrücklich die gleichzeitige Nutzung eines weiblichen und männlichen Vornamens erlaube, ist die beantragte Namensänderung laut ARAG nicht möglich (VG Ansbach, Az.: AN 14 K 14.00440).

Quelle: DAWR/ARAG/pt
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#589

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d589
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!