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Im aktuell entschiedenen Fall wiesen die Richter die Klage eines Mannes ab, welcher beim Standesamt beantragt hatte, dass sein Vorname um einen weiblichen Vornamen ergänzt wird, denn er fühle sich gleichermaßen männlich wie weiblich. Als Transvestit lebe er phasenweise als Mann und als Frau, erklärte er. Eine Geschlechtsumwandlung sei jedoch nicht beabsichtigt.
Gericht weist Klage ab
Die deutsche Rechtsordnung geht davon aus, dass jeder Mensch entweder männlich oder weiblich sei, so das VG Ansbach. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Namensgebungsrecht dürfe zudem kein Vorname vergeben werden, der dem Geschlecht des Namensträgers eindeutig widerspreche.
Solange der Gesetzgeber nicht ausdrücklich die gleichzeitige Nutzung eines weiblichen und männlichen Vornamens erlaube, ist die beantragte Namensänderung laut ARAG nicht möglich (VG Ansbach, Az.: AN 14 K 14.00440).