Gute Nachricht für denjenigen Mieter oder diejenige Mieterin, die einen Hund oder eine Katze in der Mietwohnung hält oder halten will: Vermieter dürfen das Halten von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht mehr pauschal untersagen. Dies hat der Bundesgerichtshof erst jüngst verkündet.
Unangemessene Benachteiligung
Derartige Formularklauseln in Mietverträgen stellen nach Ansicht der Richter eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam. Gleichwohl ist dieses Urteil nicht gleichbedeutend mit einem Freibrief für die Tierhaltung in Mietwohnungen. Denn die Bundesrichter betonen, dass Tierfreunde ihre Vierbeiner nicht um jeden Preis und ohne Rücksicht auf andere halten dürfen. Vielmehr müsse eine „umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen“.
Im Fall ging es um einen kleinen Hund
Und obwohl der Hundebesitzer im zugrunde liegenden Fall Recht bekommen hat, weist die ARAG darauf hin, dass es sich bei seinem Hund erstens um ein kleines Tier handelte und sich darüber hinaus keiner der anderen Mieter durch den kleinen Vierbeiner gestört fühlte - und dies ist eine absolute Voraussetzung für die Haltung von Tieren in Mietwohnungen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12).
Siehe vertiefend:
- Hundehaltung: Was ist rechtlich alles bei der Hundehaltung zu beachten und wann haften Hundehalter für Schäden die durch ihren Hund verursacht werden?
- Schäden bei genehmigter Tierhaltung von Hund und Katze: Muss ein Mieter für Schäden in der Wohnung aufkommen?
- Sind Hunde nach dem BGH-Urteil VIII ZR 168/12 vom 20.03.2013 in Mietwohnungen jetzt immer erlaubt?