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Reiserecht | 27.02.2015

Hundeverbot

Zwergpudelverbot im Speisesaal des Urlaubshotels

(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.11.1999, Az. 2-24 S 59/99)

Dürfen Reisende ihren Zwergpudel nicht mit in den Speisesaal des Hotels nehmen und erhalten sie trotz eines täglichen Zuschlags kein Futter für den Hund, so rechtfertigt dies keine Reispreisminderung.

Der Urlaub wurde mit Aufpreis gebucht, damit der Pudel mitreisen durfte. Für Herrchen und Frauchen war damit klar, dass sie dadurch einen Anspruch auf Versorgung ihres Lieblings hatten. Doch vor Ort stellte sich heraus, dass ihr Vierbeiner seine Besitzer während der Mahlzeiten nicht in den Speisesaal des Urlaubshotels begleiten durfte. Auch wurde kein Hundefutter vom Hotel gestellt.

Reisepreisminderung

Die erbosten Tierhalter wollten daraufhin den Reisepreis mindern. Die ARAG weist darauf hin, dass ein Speisesaalverbot kein ausreichender Grund für eine Reisepreisminderung ist. Der Aufpreis habe lediglich einen Ausgleich für erhöhte Dienstleistungen des Hotelpersonals darstellt.

Nur eine Unannehmlichkeit

Immerhin wurde den Tierhaltern nicht zugesichert, ihren Hund in den Speisesaal mitnehmen zu dürfen oder die Gestellung von Hundefutter. So liegt hier lediglich eine Unannehmlichkeit vor, die keine Reisepreisminderung rechtfertigt (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.11.1999, Az. 2-24 S 59/99).

Quelle: DAWR/ARAG/pt

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