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Steuerrecht | 08.04.2013

5 häufige Rechtsirrtümer bezüglich der Steuererklärung

Was bei der Steuererklärung zu beachten ist

Es ist wieder Zeit für die Einkommenssteuererklärung. Und wie in jedem Jahr fragen sich viele, welche Belege abzurechnen sind und welche Posten in die eigene Steuererklärung gehören.

ROLAND-Partneranwalt Wolfgang Raudszus von der Plöner Kanzlei Raudszus und Partner erläutert die fünf häufigsten Rechtsirrtümer rund um die Steuererklärung.

Rechtsirrtum Nr. 1: Steuerpflichtige müssen ihre Steuererklärung immer bis zum 31. Mai beim Finanzamt abgeben.?

Dieser Auffassung sind zumindest viele Steuerzahler. Es gibt aber auch die Möglichkeit, die Frist bis zum 30. September zu verlängern. Stellt ein Steuerberater einen solchen Antrag, darf er die Steuererklärung oft sogar bis zum 31. Dezember abgeben, sofern das Finanzamt ihm die Frist gewährt hat.

Rechtsirrtum Nr. 2: Studenten und Rentner sind nicht verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung einzureichen.?

Bei Studenten kommt es darauf an, ob sie Geld verdienen und wenn ja, wie viel. Wenn sie als Aushilfen beschäftigt sind, brauchen Studenten nichts einzureichen. Das erledigt dann der Arbeitgeber. Wer aber beispielsweise als Musiker ertragreiche Auftritte hat, wird steuerpflichtig, wenn der Verdienst 8.000 Euro im Jahr übersteigt. Bei Ehepaaren beträgt der Maximalverdienst insgesamt 16.000 Euro bis zum Erreichen der Steuerpflicht.

Rentner waren lange Zeit im Wesentlichen von der Steuer befreit. Seit dem Jahr 2005 ist es so, dass sie 50 Prozent der Bezüge aus der gesetzlichen Rente versteuern müssen. Bei Neurentnern sind es sogar 66 Prozent. Erst wenn die jeweilige Grenze überschritten ist, müssen Rentner eine Einkommenssteuererklärung einreichen. Übersteigen die monatlichen Bezüge 1.000 Euro, ist der Gang zum Steuerberater unabdingbar.

Rechtsirrtum Nr. 3: Kosten für Handwerker, Haushaltshilfe und Kindermädchen lassen sich immer absetzen.?

Handwerkerrechnungen können bis zu einer Summe von 1.200 Euro jährlich berücksichtigt werden. Hier können aber nur die Lohnanteile in den Rechnungen, nicht die Materialkosten abgesetzt werden. Zu beachten ist auch, dass die Rechnungen nicht bar sondern per Überweisung bezahlt werden. Ansonsten werden sie vom Finanzamt nicht anerkannt (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2008, Az. VI R 14/08). Der Gesetzesgeber lässt bare Zahlungen an den Handwerker nicht ausreichen, um die Schwarzarbeit zu bekämpfen.

Bei Haushaltshilfen gilt zunächst, dass der Minijob angemeldet sein muss. Dann sind 20 Prozent der jährlichen Kosten für die Haushaltshilfe bis zu einer Höchstgrenze von 510 Euro absetzbar. Bei der Kinderbetreuung sieht es etwas besser aus: Zwei Drittel der Kosten, höchstens 4.000 Euro pro Jahr, können berücksichtigt werden, und zwar auch dann, wenn ein Elternteil zu Hause bleibt.

Rechtsirrtum Nr. 4: Einmal die Steuererklärung abgegeben, ist sie nun jedes Jahr Pflicht.?

Gibt man freiwillig eine Steuererklärung ab, weil man zum Beispiel durch die Anrechnung größerer Aufwendungen bei einem Anstellungsverhältnis mit einer Steuererstattung rechnet, entsteht daraus keine Pflicht, die Steuererklärung jedes Jahr einzureichen. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine gesetzliche Verpflichtung besteht, zum Beispiel beim Vorliegen gewerblicher Einkünfte. Wird man vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert, muss man dieser Forderung nachkommen.

Rechtsirrtum Nr. 5: Trotz Steuersoftware ist die Steuererklärung fehlerhaft. Der Anbieter haftet.?

Für den Schaden, der durch einen Programmfehler oder Eingabefehler entsteht, haftet gegenüber dem Finanzamt allein der Steuerpflichtige. Der von der Steuersoftware errechnete Betrag gibt dem Nutzer einen ersten, in den meisten Fällen sehr konkreten Hinweis auf die Rückzahlung. Ausschlaggebend ist jedoch der Betrag, der vom Finanzamt berechnet wird. Für den Fall, dass zu viele Steuern entrichtet wurden, wird der Betrag in einem begrenzten Zeitraum berichtigt. Dann hat man allenfalls einen Zinsschaden. Liegt keine grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers der Software vor, können Nutzer meistens keine Schadenersatzansprüche geltend machen, da die Hersteller die Haftung oftmals ausschließen. Ein Steuerpflichtiger muss sich Fehler der Steuersoftware, wie ein Verschulden eines Steuerberaters zurechnen lassen (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2011, Az. 3 K 2674/10).

ra-online/Roland (pm/pt)

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