Gefasst bleiben – die Trauer in Ruhe erleben
Gerade in der ersten Zeit nach dem Tod eines Angehörigen ist man oftmals emotional völlig überfordert. Doch gerade unmittelbar nach dem Tod von Angehörigen gilt es, eine Menge von bürokratischen Dingen zu regeln. Was ist mit den Verträgen der verstorbenen Person? An wen geht ihr Erbe, insofern es nicht von ihr testamentarisch vorgegeben wurde? Alle diese Fragen kann und muss man wohl oder übel erst erledigen, bevor man sich der Trauer widmen kann. Das Erbe geht jedenfalls inklusive aller Rechte und Pflichten auf den Erben über – das heißt also, dass auch Mitgliedschaften, Versicherungen, Abos und Co. übernommen werden. Hier gilt es, im Zweifelsfall schnell zu handeln und sich nicht von der Trauer übermannen zu lassen. Sind die diversen Fragen dann im Anschluss geklärt, kann man sich in Ruhe dem Gedenken an die liebe und verstorbene Person widmen.
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Allgemein ist anzuraten, die entsprechenden Verträge so schnell wie möglich zu kündigen. Je nachdem, um welche Abschlüsse es sich handelt, muss man entweder sofort die Verpflichtungen kündigen, in weniger kritischen Fällen wie etwa Zeitungsabonnements sollte man lediglich die Kündigungsfristen wahren, um nicht weiter zahlungspflichtig zu bleiben. Auf diese Art und Weise kann man sich viel Ungemach, Stress und Kosten ersparen.
Wer bezahlt das Begräbnis?
Widmen wir uns nun der wichtigen Frage, wer die Beerdigungskosten trägt. Das mag im ersten Moment einer eher trivialen Frage gleichen. Das Zivilrecht schreibt hier nach § 1968 BGB klar den Erben als Träger der Beerdigungskosten vor. Was aber, wenn unklar ist, wer überhaupt Erbe geworden ist? Und was, wenn die Erbschaft aus verschiedensten möglichen Gründen ausgeschlagen wird?
Da die Beerdigung schnell erledigt werden muss und nicht so viel Aufschub erdulden kann wie die Erbschaftsfrage, müssen je nach Länderregelung die zuständigen Behörden selbst die Beerdigung veranlassen. Diese Angelegenheit sollte innerhalb von 96 Stunden erledigt sein. Obwohl der Erbe zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehen muss, kann die Behörde die Erstattung der entstehenden Kosten bei dem/den Bestattungspflichtigen einfordern.
Die Bestattungspflichtigen
Dabei kommen gleich mehrere verschiedene Personen als Bestattungspflichtige in Frage. Dies sind die Angehörigen, also volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister, Enkelkinder und der Ehegatte. Übrigens gilt die Verpflichtung, die entstehenden Kosten zu tragen beziehungsweise diejenige, die Bestattung vorzunehmen, auch für nichteheliche Kinder – selbst wenn die verstorbene Person sich nie um diese gekümmert hat.
Öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Pflicht
Interessant ist hier juristisch gesehen, dass die öffentlich-rechtliche Pflicht und die zivilrechtliche Verpflichtung nicht identisch sind. Denn während die Verpflichtung, für eine Bestattung zu sorgen, eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit ist, handelt es sich bei der Pflicht, die Bestattungskosten zu tragen, um eine zivilrechtliche Pflicht.
Erbe und Bestatter
Die Person, die die Bestattungskosten übernommen hat, insofern sie nicht mit der Person identisch ist, die den Nachlass des/der Verstorbenen übernommen hat, muss keineswegs auf den Auslagen sitzen bleiben. So ist es möglich, die Herausgabe der entsprechenden Kosten vom Erben zu verlangen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Erbe werthaltig ist – potenzielle Erben sollten übrigens auch im Zweifel das Erbenicht unbedingt ausschlagen, sondern sich erst eingehend mit dem Thema befassen, um herauszufinden, ob das Behalten des Erbes Sinn macht.
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Wenn der Nachlass für die Bestattungskosten nicht ausreicht
Sollte der Nachlass allerdings nicht ausreichen, um die Bestattungskosten abzudecken, können gegebenenfalls zivilrechtliche Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden. Falls dies allerdings nicht der Fall ist und die Person, die das Erbe gelassen hat, völlig vermögenslos gestorben ist, heißt dies nicht automatisch, dass die Kosten nicht erstattet werden können. Allerdings ist die Voraussetzung hierfür, dass die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Kosten selbst zu tragen. Hier wird nach § 74 SGB davon gesprochen, dass es den zur Bestattung „Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.“ In dieser Sache müssen die Betroffenen das zuständige Sozialamt kontaktieren und einen entsprechenden Antrag stellen.
Der Begriff „Zumutbarkeit“ bezieht sich hier also dabei nicht darauf, ob der Betroffene die Kosten nicht selbst tragen kann, sondern richtet sich nach den sozialrechtlichen Bestimmungen. Die Sozialämter bestimmen hier allerdings nach Einzelfall, was unter der Zumutbarkeit zu verstehen ist und was nicht.
Für die Entscheidungsträger ist hier von herausragender Bedeutung, in welcher emotionalen Nähe und Beziehung die Betroffenen zu den Verstorbenen standen. Stellt sich etwa heraus, dass der Erblasser praktisch keine persönliche Beziehung zu dem Bestattungspflichtigen hat, kann es sein, dass das Tragen der Kosten als nicht zumutbar interpretiert wird.