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Arbeitsrecht | 21.07.2016

Lohn­fort­zahlung

Entgelt­fortzahlung im Krankheits­fall - Was Arbeit­nehmer wissen sollten (Teil 1)

Lohn­fort­zahlung in den ersten sechs Wochen einer Erkrankung

Die Entgelt­fortzahlung im Krankheits­fall ist in Deutschland seit 1994 im Entgelt­fortzahlungs­gesetz (EFZG) geregelt. Dieses Gesetz hat die früher geltenden unterschiedlichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte abgelöst. Doch, wer genau bekommt im Krankheits­falle von wem weiterhin trotz Krank­schreibung seinen Lohn oder sein Gehalt?

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Entgelt­fortzahlung im Krankheits­fall nach dem Entgelt­fortzahlungs­gesetz haben alle Arbeit­nehmer einschließlich Aus­zubildende. Die Leistung kann ab der fünften Woche des Arbeits- bzw. Ausbildungs­verhältnisses für die Dauer von bis zu sechs Wochen beansprucht werden, sofern nicht durch Tarif­vertrag, Betriebs­vereinbarung oder Arbeits­vertrag eine für den Arbeit­nehmer günstigere Regelung getroffen wurde. Für Beamte sowie Richter und Soldaten in öffentlich-rechtlichen Dienst­verhältnissen gilt das EFZG nicht. Ihre Bezüge werden auch im Krankheits­fall ohne gesetzliche Fristen weiter gezahlt. Ein Entgelt­fortzahlungs­anspruch besteht allerdings nur, wenn der Arbeit­nehmer seine Arbeits­unfähigkeit nicht verschuldet hat. Dies kann z.B. bei Trunkenheit am Steuer, Nicht­beachtung der Gurtpflicht, Teilnahme an einer Schlägerei oder auch bei Ausübung einer besonders gefährlichen Sportart der Fall sein.

Die Sechs-Wochen-Regel

Die Entgelt­fortzahlung wird für die Dauer von maximal sechs Wochen geleistet. Der Arbeit­nehmer erhält dabei grund­sätzlich die Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er nicht krank gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte. Hat der Arbeit­nehmer also ein festes Monats­gehalt, wird dieses Gehalt in dieser Zeit einfach weiter­gezahlt. Hat der Arbeit­nehmer ein leistungs­abhängiges Gehalt oder hätte er in dieser Zeit Zulagen erhalten, erhält er das Gehalt, das er in dem Krankheits­zeitraum durchschnittlich verdient hätte (Lohn­ausfall­prinzip). Lediglich durch Tarif­vertrag darf zuungunsten des Arbeit­nehmers eine andere Bemessungs­grundlage festgelegt werden. Der Anspruch auf Entgelt­fortzahlung beginnt mit dem ersten Tag der Erkrankung, es sei denn, der Arbeit­nehmer wird während der Arbeit krank. Dann beginnt die Zahlung erst ab dem nächsten Tag.

Sechs-Wochen-Regel bei Neuerkrankungen

Die Sechs-Wochen-Frist läuft grund­sätzlich für jede neue krankheits­bedingte Verhinderung neu an. Konnte der Arbeit­nehmer aufgrund eines Beinbruches sechs Wochen nicht arbeiten und holt er sich - nachdem er wieder arbeitet - eine schwere Grippe, bekommt er jeweils für die Dauer von bis zu sechs Wochen Entgelt­fortzahlung. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn sich beide Krankheiten überlappen. In diesem Fall löst die „zweite“ Erkrankung keine neue Entgelt­fortzahlungs­frist aus. Zieht er sich also die Grippe zu, während er wegen des Beinbruches noch im Bett liegt, erhält er insgesamt nur bis zu maximal sechs Wochen Entgelt­fortzahlung. Wird der Arbeit­nehmer allerdings aufgrund der gleichen Krankheits­ursache innerhalb von sechs Monaten erneut krank, bekommt er die Entgelt­fortzahlung nur für insgesamt sechs Wochen. Erst wenn seit Beginn der ersten Arbeits­unfähigkeit aufgrund derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist, kann er dann erneut Entgelt­fortzahlung erhalten.

Was passiert nach sechs Wochen?

Bei fortbestehender Arbeits­unfähigkeit nach dem Ende des Entgelt­fortzahlungs­zeit­raumes wird als Lohnersatz ein geringeres Krankengeld durch die Kranken­kasse gezahlt. Dieses Krankengeld bekommt auch, wer krankheits­bedingt während der ersten vier Wochen des Arbeits­verhältnisses fehlt, also noch keinen Anspruch auf Entgelt­fortzahlung hat.

Siehe auch:

Quelle: ARAG/DAWR/ab
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