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Arbeitsrecht | 25.06.2014

Ferienarbeit von Kindern und Jugendlichen: Was Ferienjobber beachten müssen

Schülerarbeit ist gesetzlich geregelt

In Deutschland ist Schülerarbeit gesetzlich geregelt, um Kinder und Jugendliche vor Schaden an Leib und Seele zu bewahren. Aber gerade das erste selbst verdiente Geld ist etwas ganz Besonderes. Nicht nur, weil plötzlich unerfüllbar scheinende Wünsche realisiert werden können, sondern auch, weil die Zeit des Arbeitens zumeist mit wertvollen sozialen Erfahrungen verbunden ist. Daher sind Ferienjobs für Schüler zulässig, solange einige Regeln eingehalten werden. Die ARAG informiert über diese gesetzlichen Bestimmungen bei Ferienjobs.

Ab 13 Jahren darf gearbeitet werden

Das erste eigene Geld darf bereits mit 13 Jahren verdient werden, jedoch nur mit Genehmigung der Eltern und mit leichten Arbeiten wie Babysitten, Einkäufe erledigen, Zeitungen austragen oder Nachhilfeunterricht erteilen. Die maximale Arbeitszeit darf nicht länger als zwei Stunden - in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als 3 Stunden - täglich an 5 Tagen pro Woche (nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) im Zeitraum zwischen 8 bis 18 Uhr betragen. Außerdem darf nicht vor oder während des Schulunterrichts gearbeitet werden. Einen Ferienjob dürfen sich Schüler, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, erst suchen, sobald sie 15 Jahre alt und somit Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind. Aber auch dieser Job unterliegt gesetzlichen Grenzen:

Grenzen beim Ferienjob

Gewisse Grenzen sind bei Ferienjob einzuhalten:

  • Maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr darf während der Schulferien Vollzeit gearbeitet werden. Das sind 20 Ferienjob-Tage.
  • Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden.
  • Täglich dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht länger als 8 Stunden arbeiten, Pausen nicht mitgerechnet.
  • Der Ferienjob darf grundsätzlich nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends ausgeführt werden.
  • Die vorgeschriebenen Ruhepausen bei einer täglichen Arbeitszeit von 4 ½ bis 6 Stunden betragen 30 Minuten. Bei mehr als 6 Stunden muss eine Pause von einer Stunde gewährt werden. Länger als 4 ½ Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
  • Samstags sowie an Sonn- und Feiertagen ist der Ferienjob tabu, eine Ausnahme besteht jedoch beispielsweise in Krankenhäusern, Gaststätten und in der Landwirtschaft.

Schutz vor Gefahren

Um Jugendliche vor physischen und psychischen Gefahren zu schützen, schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz weitere Einschränkungen vor. Verboten sind demnach z.B.:

  • Arbeiten an gefährlichen Maschinen: Säge-, Fräs-, Hack-, Spalt-, Hobelmaschinen sowie Pressen
  • Akkordarbeit und gesteigertes Arbeitstempo
  • Jobs, die mit starker Hitze, Kälte und Nässe einhergehen
  • Arbeiten unter gesundheitsschädlichen Einwirkungen wie Lärm, Strahlen und Erschütterungen
  • Arbeiten, bei denen die Jugendlichen mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen in Berührung kommen könnten.

Verstößt ein Arbeitgeber gegen diese Gesetzesvorgaben, muss er tief in die Tasche greifen - bis zu 15.000 Euro Geldbuße sind möglich. Schwerwiegende Missachtungen werden sogar als Straftaten geahndet.

Steuern und Kindergeld

Jugendliche dürfen bis 8.354 Euro im Jahr steuerfrei verdienen. Geht das Entgelt für den Ferienjob (und eventuelle andere Einkünfte) darüber hinaus, ist eine Steuer-Identifikationsnummer zwingend erforderlich, denn es müssen Steuern abgeführt werden. Auf den Kindergeldanspruch der Eltern wirken sich Einkünfte des Kindes - egal wie hoch - nicht mehr aus.

Unfallversicherung

Laut ARAG Experten sind auch Ferienjobber über den Arbeitgeber unfallversichert. Der Versicherungsschutz ist dabei unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Höhe des Entgelts. Unbezahlte Praktika sind ebenso versichert wie Ferien-Mini-Jobs. Hin- und Rückweg zur Arbeit sind ebenfalls versichert. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt bei einem Arbeits- oder Wegeunfall die Heilbehandlung, die Rehabilitation sowie Lohnersatzleistungen. Daher muss in diesem Fall bei einem Arztbesuch auch die Krankenversicherungskarte nicht vorgelegt werden. Wird nicht länger als 2 Monate bzw. 50 Tage im Jahr gearbeitet oder bleibt der Verdienst unter der Minijob-Grenze von 450 Euro, muss nur der Rentenversicherungsbeitrag gezahlt werden. Die übrigen Sozialversicherungsabgaben entfallen. Zudem haben Schüler das Recht auf Entgeltfortzahlung, wenn sie während des Jobs krank werden.

Auslandsjobs nicht versichert

Nach Auskunft der ARAG sind Ferienjobs oder Praktika im Ausland allerdings nicht über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das kann auch gelten, wenn es sich um ein deutsches Unternehmen im Ausland handelt. Daher sollte man sich schon vor der Abreise über die Absicherung gegen Arbeitsunfälle im Gastland informieren.

Quelle: DAWR/ARAG/pt
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