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Verkehrsrecht und Versicherungsrecht | 25.03.2015

Tipp

Firmenauto: Schadenfreiheitsrabatt privat nutzen

Wer seinen Firmenwagen abgibt, kann den durch unfallfreie Fahrt erworbenen Schadenfreiheitsrabatt unter Umständen privat weiter nutzen.

Es gibt zwei Möglichkeiten den Schadenfreiheitsrabatt auch privat zu nutzen. „Entweder bringt der Arbeitnehmer seine Schadensfreiheitsklasse in die Firma schon mit ein, dann kann er diese durch unfallfreies Fahren verbessern und danach auch weiternutzen“, sagt Florian Wolf, Verkehrsrechtsexperte vom ACE Auto Club Europa. „Wichtig ist nur, dass dies so im Vorhinein schriftlich vereinbart wird“. Oder aber, der Arbeitnehmer hat seinen Schadenfreiheitsrabatt nicht in die Firma eingebracht. „Dann kann er sich immerhin die unfallfreie Zeit mit dem Firmenwagen anrechnen lassen“, erläutert Wolf. Dafür müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sein, beispielsweise muss es sich beim Firmenwagen um einen Pkw handeln, der zudem an wenigstens 150 Kalendertagen im Jahr genutzt wurde.

Fährt der Arbeitnehmer nebenher kein Privatfahrzeug, kann die von ihm mit dem Dienstwagen erworbene Schadenfreiheitsklasse später mitgenommen werden; ohne Nachteil ist das in der Regel bis zu einer Dauer von sieben Jahren möglich. Die durch den Arbeitgeber gezahlten Versicherungsprämien werden übrigens nicht als so genannter geldwerter Vorteil versteuert.

Arbeitgeber versichert auch privat genutzte Firmenwagen

Die Möglichkeit der Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts ist einer von mehreren Vorteilen einer Dienstwagennutzung, wenngleich der angerechnete geldwerte Vorteil das Gehalt mindert. Andererseits werden die Kosten der Anschaffung des Fahrzeugs vom Arbeitgeber übernommen. Er zahlt in der Regel auch alle Betriebs- und Unterhaltskosten. Dazu gehören neben der Kfz-Steuer grundsätzlich die Kfz-Versicherungen sowie die Ausgaben für Inspektion und Reparaturen. Selbst ein privat genutzter Firmenwagen wird üblicherweise durch den Arbeitgeber versichert, der auch die Prämie bezahlt.

Vollkaskoversicherung für neue und höherwertige Fahrzeuge

Pflicht ist wie immer die Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese ersetzt Personen- und Sachschäden, die Dritten mit dem Kraftfahrzeug zugefügt werden. Der Geschädigte soll dabei finanziell so gestellt werden, als ob der Unfall gar nicht passiert wäre. Die Teilkasko - freiwillig – tritt ein bei Schäden durch Sturm, Hagel und Blitze. Sie kümmert sich auch um Wildschäden und Schäden aufgrund von Diebstahl. Selbstverschuldete Unfallschäden am eigenen Wagen übernimmt nur die - ebenfalls freiwillige - Vollkaskoversicherung. „Empfehlenswert und üblich ist die Vollversicherung für neue und höherwertige Fahrzeuge“, so der ACE-Experte. Bei einem Unfall kommt für den Schaden die für den Firmenwagen vom Arbeitgeber abgeschlossene Haftpflicht- oder Kaskoversicherung auf. „Ereignet sich der Unfall bei einer Privatfahrt, muss der Arbeitnehmer unter Umständen eine vereinbarte Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung aus eigener Tasche zahlen. „Natürlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch andere Regelungen vereinbaren“, erläutert Wolf. Bei einem selbst verschuldeten Autounfall sind, mit Ausnahme des Fahrers, alle Insassen des Autos durch die Kfz-Haftpflichtversicherung geschützt.

Beispiel:

Wird die Ehefrau des Arbeitnehmers und Firmenwagenfahrers verletzt, erhält sie vom Haftpflichtversicherer Schadenersatz.

Dienstwagen – mit begrenzter Haftung

Die Nachteile einer Dienstwagenregelung: Der Mitarbeiter ist für alle Beschädigungen, die er in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise verursacht hat, in voller Höhe schadensersatzpflichtig, wenn dies arbeitsvertraglich so geregelt ist. Auch bei Diebstahl haftet der Mitarbeiter ebenfalls bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, zum Beispiel wenn er den Wagen unverschlossen geparkt oder mangelhaft beaufsichtigt hat. Doch diese Klippen sollten sich mit gebührender Umsicht problemlos meistern lassen.

Quelle: DAWR/ACE/pt
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