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Steuerrecht | 05.11.2015

Steuerzahler

Für Alleinerziehende gilt seit diesem Jahr ein höherer steuerlicher Entlastungsbetrag

Antrag auf Zahlung des Entlastungsbetrags muss beim Finanzamt eingereicht werden

Jede fünfte Familie in Deutschland besteht aus nur einem Elternteil mit Kindern – Tendenz steigend. Ihre finanzielle Lage ist oft schlecht. Wer sein Kind allein großzieht, wird daher steuerlich entlastet. Der hier vorgesehene Betrag wurde dieses Jahr erhöht. Wollen alleinerziehende Steuerzahler mit mehreren Kindern den vollen Entlastungsbetrag ausschöpfen, müssen sie einen Antrag stellen.

Ab wann gilt die Erhöhung des Entlastungsbetrages?

Für Alleinerziehende gilt seit diesem Jahr ein höherer steuerlicher Entlastungsbetrag. Für das erste Kind gibt es jetzt eine steuerliche Entlastung von 1.908 Euro (bislang: 1.308 Euro) pro Jahr. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 240 Euro. Lagen die Voraussetzungen nicht im ganzen Jahr vor, ermäßigt sich der Betrag um die entsprechenden Monate. Der Gesetzgeber hat dies Mitte des Jahres rückwirkend zum Januar 2015 beschlossen. Der höhere Entlastungsbetrag für das erste Kind wird bei Alleinerziehenden mit der Steuerklasse II bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Bei ihnen wird dann schon im laufenden Kalenderjahr weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn abgezogen.

Eltern von mehreren Kindern

Alleinerziehende mit mehreren Kindern müssen in dieser Angelegenheit selbst aktiv werden. Sie sollten bei ihrem zuständigen Finanzamt einen „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2015“ stellen, wenn der Entlastungsbetrag bei ihnen in voller Höhe als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden soll. Ohne Beantragung eines Freibetrages kann die Entlastung für jedes weitere Kind spätestens dann geltend gemacht werden, wenn der Alleinerziehende eine Steuererklärung abgibt.

So stellen Sie den Antrag

Das Formular steht im Internet zur Verfügung . Da das Formular allerdings keine Möglichkeit bereithält, um den erhöhten Entlastungsbetrag einzutragen, muss eine Anlage mit einer entsprechenden Erläuterung beigefügt werden. Alleinstehende Mütter oder Väter müssen in jedem Fall die Steuer-Identifikationsnummer ihrer Kinder angegeben, wenn sie den Entlastungsbetrag beantragen.

Quelle: ARAG/DAWR/ab
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