In einem der entschiedenen Fälle hatte ein Mann seiner Tochter und deren Ehepartner durch monatliche Zuschüsse geholfen, die aufgenommenen Darlehen zum Kauf ihres gemeinsamen Hauses zu bedienen. Nach der Ehescheidung übernahm die Tochter das ganze Haus und zahlte ihren Ex-Partner aus. Der Vater forderte von seinem früheren Schwiegersohn die Hälfte der von ihm bezahlten Raten zurück. Laut dem Bundesgerichtshof könne er nur einen Teil der Darlehenstilgungen geltend machen, nicht jedoch die bezahlten Zinsen. Die genaue Höhe hänge von allen Umständen des Einzelfalls ab, zum Beispiel wie lange die Eheleute verheiratet waren und wie unzumutbar die eingetretene Situation für die Schwiegereltern sei. Ist die Altersvorsorge der Schwiegereltern gefährdet, wiege dies schwerer als eine Vermögenseinbuße, mit der sie gut zurechtkämen (BGH, Az. XII ZB 666/13).
Im anderen vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Mann seiner Tochter und deren Ehemann ein Zweifamilienhaus geschenkt, in dem Jung und Alt zusammen wohnten. Zuvor hatten die jungen Leute das Haus teilweise saniert. Nach ihrer Scheidung leitete der Ex-Schwiegersohn die Versteigerung des Hauses ein, da er nicht bereit war, seinen Anteil am Haus auf seine Ex-Partnerin zu übertragen. Diese wehrte sich vor Gericht dagegen und machte geltend, dass ihr Ex- Mann den geschenkten Anteil am Haus zurückübertragen müsse. Der Bundesgerichtshof hob vor allem darauf ab, dass das Wohnrecht des Schwiegervaters und damit ein Teil seiner Altersvorsorge durch die Versteigerung des Hauses gefährdet sei. Da die maßgeblichen Fakten noch nicht vollständig ermittelt waren, verwies der Bundesgerichtshof die Streitfälle an die Vorinstanz zurück (BGH, Az. XII ZB 181/13).