wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Arbeitsrecht | 12.06.2017

Mitarbeiter­rechte

Ob Gehalt oder Kündigung: Diese Rechte sollten Arbeit­nehmer kennen

Verbraucher­portal Finanztip räumt mit gängigen Gerüchten auf

Knapp 375.000 erledigte Klagen vor deutschen Arbeits­gerichten hat das Statistische Bundesamt im Jahr 2015 gezählt. Nicht selten geht es beim Streit mit dem Arbeitgeber um das Gehalt oder eine Kündigung.

Das gemeinnützige Verbraucher­portal Finanztip räumt mit gängigen Gerüchten auf und zeigt, welche Rechte Arbeit­nehmer unbedingt kennen sollten.

Urlaub und Krankheit sind in der Probezeit kein Problem

Arbeits­verhältnisse beginnen in der Regel mit einer sechsmonatigen Probezeit. In dieser Zeit gilt für beide Seiten eine kürzere Kündigungs­frist. „Entgegen vieler Gerüchte gibt es aber kein grund­sätzliches Verbot, in der Probezeit bezahlten Urlaub zu nehmen“, erklärt Dr. Britta Beate Schön, Expertin für Arbeits­recht bei Finanztip. „Auch wer krank wird, muss sich in der Probezeit finanziell erstmal keine Sorgen machen.“ Denn wer länger als vier Wochen in der Firma ist, für den zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter. Bei weniger als vier Wochen springt die Kranken­kasse ein.

Jeder hat ein Recht auf Teilzeit

Jeder Arbeit­nehmer hat ein Recht auf Teilzeit - auch Führungs­kräfte. Rechtlich müssen nur zwei Bedingungen erfüllt sein: Das Arbeits­verhältnis dauert schon länger als sechs Monate und im Unternehmen sind mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. „Der Arbeitgeber kann den Wunsch nach Teilzeit dann nur mit betrieblichen Gründen ablehnen“, erklärt Dr. Britta Beate Schön. „Dazu zählen beispiels­weise unverhältnismäßig hohe Kosten für den Arbeitgeber oder eine wesentliche Beeinträchtigung des Arbeits­ablaufes.“

Wer krank wird, braucht keinen Urlaub

Im Krankheits­fall benötigen Arbeit­nehmer keinen Urlaub. „Wer im Urlaub krank wird, kann seine Urlaubstage retten“, sagt Dr. Britta Beate Schön. „Arbeit­nehmer sollten dann zum Arzt gehen und das Attest unverzüglich ihrem Arbeitgeber vorlegen.“ Der Arbeitgeber muss die Urlaubstage dann wieder auf dem Urlaubs­konto gut­schreiben. Wichtig zu wissen: Der Urlaubs­anspruch verfällt grund­sätzlich am 31. Dezember. Arbeit­nehmer können ihren Urlaubs­anspruch über den 31. Dezember hinaus bis zum 31. März des Folgejahres retten, falls es dringende betrieb­liche oder persönliche Gründe dafür gab. 20 Urlaubstage schreibt das Gesetz mindestens bei einer 5-Tage-Woche vor, üblich sind 30 Tage.

Niemand muss grundsätzlich Überstunden machen

Über­stunden sind mit dem Gehalt bereits abgegolten - wer diesen Klassiker der unwirksamen Klauseln im Arbeits­vertrag stehen hat, kann sie einfach ignorieren. Der Arbeitgeber darf Über­stunden nicht pauschal abgelten. „Niemand ist grund­sätzlich zu Über­stunden verpflichtet“, sagt Dr. Britta Beate Schön. „Eine Ausnahme können unvorhergesehene Situationen sein wie ein Personal­engpass durch viele kranke Mitarbeiter.“ Wer also mehr als zehn Stunden arbeiten soll, ohne innerhalb der nächsten sechs Monate einen Freizeit­ausgleich dafür zu bekommen, kann die Mehrarbeit ablehnen. Wer immer wieder Über­stunden leistet, sollte seinen Vor­gesetzten darauf ansprechen. Gewährt der Arbeit­nehmer keinen Freizeit­ausgleich, müssen die Über­stunden vergütet werden. Wichtig ist: Über­stunden verjähren nach drei Jahren.

Privates Surfen ist Kündigungsgrund

Arbeitgeber können Mitarbeiter in der Regel nicht ohne weiteres kündigen. „Wer länger als sechs Monate in einem Unternehmen arbeitet, das mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, den schützt das Kündigungs­schutz­gesetz“, sagt Dr. Britta Beate Schön. Dann muss der Arbeitgeber einen triftigen Kündigungs­grund haben. Das kann privates Surfen auf Kosten des Arbeit­gebers sein oder Schummeleien bei der Arbeitszeit, sofern bei einer Zeit­erfassung der Arbeit­nehmer nicht richtig ausstempelt. In der Regel muss der Arbeitgeber aber vorher abmahnen. „Wem gekündigt wird, der sollte schnell handeln und sich umgehend an einen Fachanwalt für Arbeits­recht wenden“, rät Dr. Britta Beate Schön. „Denn innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss geklärt sein, ob man eine Kündigungs­schutz­klage erheben möchte.“

Quelle: Finanztip/DAWR/ab
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#4204

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d4204
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!