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Arbeitsrecht | 29.03.2018

Ostern

Ostern und Arbeitsrecht: Rechtliches zu den Osterfeiertagen, zu Feiertagszuschlägen und zu Betriebsferien an Ostern

Während sich die meisten über Freizeit freuen, arten die Ostertage bei manchen in Stress aus. Ärzte, Polizisten, Kellner - viele Berufsgruppen müssen an Feiertagen arbeiten.

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Arbeiten an Feiertagen

Karfreitag und Ostermontag sind gesetzlich festgelegte Feiertage, an denen das Arbeiten generell untersagt ist. Im Arbeitszeitgesetz sind 16 Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot aufgeführt. So muss beispielsweise im Sicherheits- oder im Gesundheitswesen auch an Feiertagen eine Versorgung gewährleistet sein.

Recht auf Feiertagszuschläge

Gesetzlich gibt es keinen Anspruch auf sogenannte Feiertagszuschläge. Lediglich für geleistete Nachtarbeit an solchen Tagen gibt es einen Aufschlag. Ansonsten steht dem an Sonn- oder Feiertagen schuftenden Mitarbeiter ein Ersatzruhetag zu. Allerdings gilt in den meisten Fällen nicht die gesetzliche Vereinbarung, sondern die vertragliche - und im Vertrag ist dann auch das individuelle Recht auf mögliche Zuschläge festgelegt. Ob der Ostersonntag nun ein Sonn- oder ein Feiertag ist, dürfte den meisten Leuten ziemlich egal sein - Hauptsache frei! Interessant ist die Frage allerdings für Arbeitnehmer, die auch am Ostersonntag arbeiten müssen. In den meisten Arbeitsverträgen und Tarifvereinbarungen gibt es nämlich erhebliche Unterschiede zwischen Feiertags- und Sonntagszuschlägen. Darum hatte sich das Bundesarbeitsgericht auch mit der Materie zu befassen und stellte fest: Der Ostersonntag ist in 15 Bundesländern kein Feiertag! Somit haben die Erfurter Richter eine Klage von Beschäftigten einer Großbäckerei in Niedersachsen abgewiesen. Diese hatten mehrere Jahre für ihre Arbeit am Ostersonntag von ihrem Arbeitgeber den im Manteltarifvertrag vereinbarten Feiertagszuschlag von 175 Prozent erhalten; 2007 stand dann nur noch der niedrigere Sonntagszuschlag von 75 Prozent auf dem Lohnzettel. Dagegen zogen sie vor Gericht. Die Kläger vertraten die Meinung, Oster- und Pfingstsonntag seien in der christlichen Welt Feiertage und bekamen mit dieser Ansicht sogar vorinstanzlich Recht. Verfrüht, wie sich dann herausstellte. Nur das Land Brandenburg hat den Ostersonntag offiziell zum Feiertag erklärt. Gleiches gilt auch für den Pfingstsonntag (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2010, Az. 5 AZR 317/09).

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Zuschläge und Versteuerung

Glück im Unglück haben diejenigen, die an den gesetzlichen Feiertagen arbeiten müssen und einen Zuschlag erhalten. Es lohnt sich: Denn der Lohnzuschlag an den gesetzlichen Feiertagen ist bis zu 125 Prozent des Grundlohnes von maximal 50 Euro pro Stunde steuerfrei. Am 25. und 26 Dezember und am 1. Mai bleiben sogar bis zu 150 Prozent unversteuert.

Betriebsferien zu Ostern?

Auch wenn die Urlaubsverteilung im Allgemeinen nicht im Ermessen des Arbeitgebers liegt, darf er Betriebsferien anordnen. Dabei sollte er auf zwei Dinge achten. Erstens sollte die Zwangspause in den Schulferien liegen, damit Eltern nicht benachteiligt werden und zweitens sollte er die verordnete Freizeit so früh wie möglich ankündigen, damit sich alle Arbeitnehmer darauf einstellen können. Hat der Betrieb jedoch einen Personal- oder Betriebsrat, darf der Chef nicht in Eigenregie entscheiden, sondern muss deren Zustimmung einholen.

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Quelle: DAWR/ARAG/pt
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