wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Arbeitsrecht | 24.04.2013

Radiohören am Arbeitsplatz! Erlaubt oder nicht?

Gibt es ein generelles Verbot?

An bestimmten Arbeitsplätzen kann ein Arbeitstag ganz schön lang werden. Da kommt so manch einer auf die Idee, sein Radio mit an den Arbeitsplatz zu nehmen und mit dem Lieblingssender für Abwechslung zu sorgen. Nur: Ist das überhaupt erlaubt? Und: Unter welchen Voraussetzungen darf der Arbeitgeber das Radiohören am Arbeitsplatz verbieten?

Kann das Radiohören generell verboten werden??

Ein generelles Verbot des Arbeitgebers, am Arbeitsplatz das Radio einzuschalten, wäre unzulässig. Das hat Bundesarbeitsgericht in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1986 klargestellt. Danach muss jeder Arbeitnehmer selbst darüber entscheiden, ob er während der Arbeit Radio hört oder nicht. Erbringt er seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß, obwohl er dabei Radio hört, verstößt er nicht gegen seine vertraglichen Pflichten, so die Richter in ihrem Beschluss (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.01.1986, Az. 1 ABR 75/83).

Zu erbringende Tätigkeit geht vor!?

Anders sieht es aus, wenn die Kollegen durch das Radiohören in ihrer Konzentration gestört werden. In diesem Fall darf der Chef nach Auffassung des BAG anordnen, während der Arbeit kein Radio zu hören. Eventuell können dann aber Kopfhörer zum Einsatz kommen. Das sollte mit dem Arbeitgeber im Einzelfall abgeklärt werden. Zulässig ist ein Verbot außerdem immer dann, wenn das Radiohören sich nicht mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers vereinbaren lässt. Denkbar ist das etwa bei regelmäßigem Kundenverkehr oder häufigen Telefonaten. Gleiches wird zum Beispiel für eine Krankenschwester oder einen Arzt gelten, die Notrufe hören müssen. In diesen Fällen geht es nämlich - so das BAG - unmittelbar um die vom Arbeitnehmer zu erbringende Tätigkeit, deren Form und Inhalt der Arbeitgeber bestimmen kann.

Betriebsrat entscheidet mit!?

Aus der Grundsatzentscheidung des BAG geht ferner hervor, dass der Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zwingend mitzubestimmen hat, wenn der Arbeitgeber das Radiohören während der Arbeitszeit verbieten will. Ein ohne Beteiligung des Betriebsrats ausgesprochenes Verbot ist deshalb unwirksam. Das heißt im Umkehrschluss: Nur in Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber alleine bestimmen, ob das Radiohören für bestimmte Tätigkeiten oder zu bestimmten Zeiten untersagt ist.

Radio-Verbot ist bindend!?

Hat der Arbeitgeber ein wirksames Radio-Verbot ausgesprochen und handelt der Arbeitnehmer dem zuwider, muss er mit einer Abmahnung und bei einem wiederholten Verstoß mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen.

ra-online/ARAG (pm/pt)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#386