Der Vermieter hat grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht. Er muss Bürgersteige, Fußwege und Grundstückszufahrten bei Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln streuen. Dennoch kann der Vermieter den Mieter zum Schneeräumen verpflichten (vgl. www.urteile-zum-winterdienst.de).
Wichtige Urteile
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe kann der Vermieter die Streupflicht auf den Mieter abwälzen ({#C#}, {#T#}{ vom #D#}{, Az. #FN#}). Dies muss ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Hausordnung vereinbart sein. Der Vermieter muss dem Mieter einen Zeitplan für den Räumdienst übergeben haben. Dann ist der Mieter verantwortlich und schadensersatzpflichtig, wenn er den Gehweg nicht streut und eine Mitmieterin auf dem Weg zu den Müllcontainern infolge Glatteises zu Fall kommt und sich dabei verletzt (vgl. {#C#}, {#T#}{ vom #D#}{, Az. #FN#}). Der Vermieter muss den Mieter überwachen, ob er seinen Pflichten auch regelmäßig nachgekommen ist ({#C#}, {#T#}{ vom #D#}{, Az. #FN#} ).
Die Gemeindeordnungen regeln, ab wann der Mieter streuen muss; meistens zwischen 7 Uhr und 21.00 Uhr. Die Streupflicht beginnt unverzüglich nach Ende des Schneefalls ({#C#}, {#T#}{ vom #D#}{, Az. #FN#}).
Quelle: ra-online/VNW (pm/pt)