Der Vermieter hat grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht. Er muss Bürgersteige, Fußwege und Grundstückszufahrten bei Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln streuen. Dennoch kann der Vermieter den Mieter zum Schneeräumen verpflichten (vgl. www.urteile-zum-winterdienst.de).
Wichtige Urteile
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe kann der Vermieter die Streupflicht auf den Mieter abwälzen (Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.05.2006, Az. 2 O 324/06). Dies muss ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Hausordnung vereinbart sein. Der Vermieter muss dem Mieter einen Zeitplan für den Räumdienst übergeben haben. Dann ist der Mieter verantwortlich und schadensersatzpflichtig, wenn er den Gehweg nicht streut und eine Mitmieterin auf dem Weg zu den Müllcontainern infolge Glatteises zu Fall kommt und sich dabei verletzt (vgl. Amtsgericht Ulm, Urteil vom 05.08.1986, Az. 6 C 968/86 - 03). Der Vermieter muss den Mieter überwachen, ob er seinen Pflichten auch regelmäßig nachgekommen ist (Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 30.06.2000, Az. 1 O 60/00 ).
Die Gemeindeordnungen regeln, ab wann der Mieter streuen muss; meistens zwischen 7 Uhr und 21.00 Uhr. Die Streupflicht beginnt unverzüglich nach Ende des Schneefalls (Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 28.03.2008, Az. 5 U 101/08).
Quelle: ra-online/VNW (pm/pt)