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Nach wie vor gibt es jeden Monat unterschiedlich schwere Verkehrsunfälle, von denen nicht wenige mit Verletzungen oder dem Tod enden. Immer allerdings sind solche Vorkommnisse mit Schäden an den Teilnehmerfahrzeugen verbunden.
Auffahrunfall. Foto: fotolia.de © Paolese #166969870
Unterlassene Hilfeleistung
Zu den Verhaltensweisen, die man definitiv unterlassen sollte, gehört das Unterlassen von Hilfeleistungen gegenüber Verletzten. Dies wird durch § 323c StGB ausdrücklich geregelt:
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Das bedeutet: Ist der anderer Verkehrsteilnehmer verletzt, ist man selbst als Unfallteilnehmer gesetzlich zur Hilfeleistung verpflichtet. Unterlässt man die Hilfe, weil man selbst zu schwer verletzt ist oder man sich dadurch selbst in große Gefahr bringen würde, macht man sich allerdings nicht strafbar. Erste Hilfe zu leisten ist in jedem Fall nicht schwer und von einem Unfallteilnehmer auch dann zu leisten, wenn er sich der Schritte nicht sicher ist. Denn einen Krankenwagen kann man immer rufen.
Die Schuldfrage
Rettung. Foto: fotolia.de © benjaminnolte #106805560
Natürlich gehört zu den ersten Fragen nach der Absicherung des Unfallortes und der Versorgung der Verletzten die Frage nach der Schuld bei einem Unfall an erster Stelle. Zunächst gilt natürlich die gesetzliche Haftpflicht für Autos. Diese Regelung wurde vor allem dazu eingeführt, um zu verhindern, dass Unfallteilnehmer, die unschuldig sind, auf ihren Kosten sitzen bleiben. Haftpflichtversicherungen kommen also für die Schäden auf, die der Unfallverursacher am Fahrzeug des anderen Verkehrsteilnehmers ausgelöst hat.
Selbstverständlich springt die Versicherung aber nur dann ein, wenn zweifelsfrei geklärt ist, wer den Schaden überhaupt verursacht. Schließlich sind Versicherungen gewinnorientierte Unternehmen und freuen sich, wenn sie für Schäden vorerst nicht aufkommen müssen. Ist die Frage nach der Unfallschuld ungeklärt, kümmern sich die Unternehmen erst einmal um die Klärung der Schuldfrage. Übrigens haben Unfallbeteiligte auch direkt nach dem Unfall das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen. Dabei ist es finanziell vorteilhaft, eine Kfz-Rechtsschutzversicherung zu besitzen, besonders, wenn die Haftpflichtversicherung nicht zahlen möchte.
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Unbedingt die Polizei hinzuziehen
Kommt es zum Unfall, sollte unbedingt die Polizei hinzugezogen werden. Insbesondere, wenn die andere Seite den Schaden verursacht, wird sie allzu gern darauf verzichten. Aber die Polizei ist natürlich eine staatliche und von den Parteien unabhängige Stelle, die sich ein eigenes Bild von dem Unfall macht und gegebenenfalls wichtige Angaben machen kann. Sicherheit ist hier das oberste Gebot! Zudem dient die Streife eindeutig der Beruhigung der Lage, denn bei vielen Unfällen kann die Lage doch etwas hochkochen.
Auf keinen Fall beleidigend werden!
Nehmen wir an, dass sich ein Unfall ereignet, an dem man selbst beteiligt ist. Man sollte unbedingt tief durchatmen und sich ein paar Sekunden nehmen, bevor man in die Konfrontation mit dem anderen Verkehrsteilnehmer geht. Nun kann es trotzdem sein, dass man einem Unfallbeteiligten begegnet, der seinerseits der Überzeugung ist, dass er sich richtig verhalten hat – und man selbst falsch. Selbstverständlich kollidiert diese Meinung regelmäßig mit der, die man selbst vertritt. Beleidigungen und Handgreiflichkeiten sind in diesem Fall nicht selten. Allerdings ist davor zu warnen, sich auf diese Weise zu verteidigen. Tut man es doch, läuft man Gefahr, wegen Beleidigung angezeigt zu werden. Ohne entsprechende Anzeige passiert juristisch zunächst nichts. Sollte man aber den Unfallgegner beleidigt haben und Zeugen sind zusätzlich zugegen gewesen, kann die einfache Beleidigung schon erheblich wehtun.
Während in der Praxis einfache Beleidigungen noch mit Geldstrafen zwischen zehn und dreißig Tagessätzen belegt werden, wobei dreißig Tagessätze bereits ein durchschnittliches Nettogehalt bedeuten, ist im Wiederholungsfall eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr möglich. Denkbar ist auch ein zeitweiliges Fahrverbot oder die Verhängung eines zu zahlenden Schmerzensgeldes. Zusätzlich kann im Beleidigungsfall eine MPU gerichtlich angeordnet werden – all diese Konsequenzen möchte kein Fahrer tragen. Von daher ist strikt davon abzuraten, zu Beleidigungen zu greifen, wenn schon nicht aus Anstand, dann wenigstens aus Respekt vor juristischen Konsequenzen. Liegt ein erheblicher Dissens in den Meinungen zwischen einem selbst und dem Verkehrsgegner vor, ist es völlig ausreichend, ihm die eigene Meinung deutlich zu schildern und dies dennoch ruhig und auf eine nicht provozierende Art und Weise zu tun. Denn sollte sich der Unfallgegner entschieden im Ton vergreifen, drohen auch ihm empfindliche Strafen.
Übrigens unterscheiden sich die verschiedenen Beleidigungen im Strafmaß durchaus voneinander. Zeigt man zum Beispiel einem Verkehrsteilnehmer den Mittelfinger, kann dies Strafen ab 600 Euro nach sich ziehen. Andere beleidigende Gesten wie das Zeigen eines Vogels können sich durchaus schnell auf 800 Euro belaufen. Die berühmte Scheibenwischer-Geste schlägt sogar mit 1000 Euro zu Buche. Bisher noch nicht strafrechtlich verfolgt wurden Gesten wie zum Beispiel das Augen mit den Händen verdecken oder das mit der Hand an die Stirn schlagen. Grundsätzlich sind diese allerdings bereits als Beleidigungen anzeigbar.
Noch dringender abzuraten als von normalen Beleidigungen ist übrigens die Beleidigung von Beamten. Die Summen für solche Beleidigungen lassen die bereits benannten Kosten als Taschengelder dastehen.
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Besser auf Schuldanerkenntnis verzichten
Eine nach wie vor häufige Praxis im Straßenverkehr ist beim Unfall das Schuldeingeständnis. Meistens glauben Fahrer, dass sie auf der sicheren Seite sind, wenn der Unfallgegner seine Schuld schriftlich zugibt. Leider ist dies aber meistens überhaupt nicht der Fall, und das Schuldeingeständnis schriftlich nicht bindend.
Dabei gibt es zwei Formen der Schuldanerkenntnis:
- Die abstrakte bzw. konstituive Schuldanerkenntnis
- Die kausale bzw. deklaratorische Schuldanerkenntnis
Liegt der erste Fall vor, handelt es sich um einen schriftlichen Vertrag, durch den die ursprünglichen Umstände des Unfalls als irrelevant angesehen werden können. Leider ist diese Anerkenntnis bindend, und zwar unabhängig von der Schuldfrage. Die Anerkenntnis kann widerrufen werden, in diesem Fall liegt die Beweispflicht allerdings beim Schuldner – eine ungünstige Lage, sollte man dies selbst sein und sich bereiterklärt haben.
Deshalb ist es wichtig zu wissen, dass der Unfallgegner juristisch gesehen auf eine solche Anerkenntnis gar kein Recht hat. Das ist schon deshalb bedeutsam, weil man selbst womöglich der Überzeugung gewesen sein kann, am Unfall schuld gewesen zu sein, dies jedoch gar nicht den Tatsachen entspricht. Was, wenn der Unfallgegner die Vorfahrt missachtet oder seine Spur nicht gehalten hat? Durch den immensen Adrenalinspiegel und den Schockzustand nach einem Unfall ist die Urteilsfähigkeit bei vielen Betroffenen oft erheblich getrübt – ein denkbar schlechter Zustand, um die Schuldfrage selbst klären zu wollen.
Eine objektive Lagebeurteilung ist hingegen Aufgabe der Polizei, und die Unfallbeteiligten können ihr diese Aufgabe auch auf keinen Fall abnehmen.
Äußerungen, die nicht schriftlich abgegeben worden sind, sondern unmittelbar nach dem Unfall nur verbalisiert wurden, zählen nicht als bindendes Schuldanerkenntnis – zum Glück! Denn sonst wäre aufgrund der bereits geschilderten Umstände vermutlich der eine oder andere Unfall anders geklärt worden.
Ein besonderes Problem der Schuldanerkenntnis ist übrigens, dass viele Versicherungen sich nach Abgabe einer solchen weigern, zu zahlen. Denn natürlich haben die Haftpflichtversicherungen den Anspruch darauf, nur das zu zahlen, was ihr Klient auch wirklich verursacht hat. Dies wird aber mit der Schuldanerkenntnis unkenntlich, denn wie bereits beschrieben: Der tatsächliche Hergang des Unfalls wird im Moment der Schuldanerkenntnis bedeutungslos. Insofern dürften sich Autofahrer nach der Abgabe einer solchen Anerkenntnis ärgern. Nachdem sie vermeintlich schon die Schuld eingestanden haben, müssen sie die Schäden auch noch aus eigener Tasche zahlen.
Richtig handeln
Um die Schuldfrage zu klären, sollten die Betroffenen neben dem Hinzuziehen der Polizei unbedingt einen Unfallbericht anfertigen. Diese Berichte werden auch oft vor Gericht wiederverwendet. Beide Parteien müssen ihn unterschreiben. Im Regelfall sollten Unfallbericht und die Beweisaufnahme durch die Polizei ausreichen. Genügt dies nicht, empfiehlt sich vor dem Gang zum Gericht das Einbinden eines Sachverständigen. Die Unfallrekonstruktion, die er vornimmt, ergibt am Ende ein Gutachten, das die Schuldfrage klären kann. Ist auch diese Option nicht ausreichend, bleibt nur der Rechtsweg offen.