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Versicherungsrecht | 02.02.2017

Pflicht­versicherung

Versicherungen – zwischen rechtlicher Pflicht und Frei­willigkeit

Bestimmte Versicherungen sind für Personen­gruppen oder alle Deutschen gesetzlich vorgeschrieben

In Deutschland herrscht soziale Markt­wirtschaft. Das manifestiert sich nicht nur bei den Berufen, sondern auch und vor allem in Form der Versicherungen. Zwar steht es jedem Deutschen frei, sich nach eigenem Gutdünken bei jeder ihm beliebenden Versicherungs­gesellschaft für alle möglichen Fälle versichern zu lassen. Bei einigen Versicherungen schreiben die Gesetzes­geber jedoch nicht nur ganz klar vor, welche Versicherung Pflicht ist, sondern auch, für welchen umgrenzten Personen­kreis sie erfolgen muss. Der folgende Artikel erklärt, was es darüber zu wissen gibt.

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Pflicht und Recht: Warum werden einzelne Versicherungen vorgeschrieben?

Bis ins 19. Jahrhundert, also noch bevor es so etwas wie ein einheitliches Deutschland gab, existierte keine Form von Pflicht­versicherung – zwar hatte es in früheren Jahr­hunderten in einigen Städten vor­geschriebene Feuer­versicherungen gegeben, aber nicht deutschland­weit und nicht einheitlich geregelt. Von einer rein finanziellen Ebene war das natürlich vorteilhaft – ein Arbeit­nehmer, der keine Versicherungs­abgaben zahlen muss, hat außer Steuern praktisch keine weiteren Abgaben. Und die Versicherungen, die bereits bestanden, existierten jedoch nur für einzelne Berufs­gruppen und wenn überhaupt, dann auf rein freiwilliger Basis.

Genau das zeigte auch sehr scharf die gravierenden Nachteile dieser Politik auf. Denn nur wenige versicherten sich – frei nach dem Motto „mir wird schon nichts passieren“. Gab es dann einen Unfall, Arbeits­unfähigkeit usw. zahlte der Betroffene bzw. seine Angehörigen sämtliche Behandlungs-, Pflege- und sonstigen Kosten. In der prä-industriellen Epoche wirkte sich dieses Problem noch nicht allzu gravierend aus, weil die ländliche Bevölkerung meist durch eine weitläufige Familie finanziell abgesichert war. In einem zunehmend industrialisierten Deutschland, in dem immer mehr Menschen in die Städte zogen und dort keine große Familie als Rückfall­versicherung hatten, landeten jedoch immer mehr Personen nach Unfällen, die sie arbeits­unfähig machten, in Armen­häusern bzw. mussten am Existenz­minimum leben – eine großflächige Verelendung war die Folge. Gleiches galt für Arbeitslose und Rentner – sie alle waren im Fall der Fälle vollkommen schutzlos, sofern ihr Beruf bzw. die jeweilige Gilde keine entsprechenden Versicherungen zur Pflicht für alle Mitglieder machten.

Ab 1883 entstand auf Befehl der höchsten Regierungs­ebenen deshalb nach und nach die Sozial­versicherung mit ihren unterschiedlichen Komponenten, die, mit einigen Änderungen, auch heute noch Bestand hat.

Und auch die Gründe der Pflicht­versicherungen sind heute gleich. Sie sollen garantieren, dass in Schadens­fällen alle Maßnahmen getroffen werden können, um die Opfer zu schützen – das gilt auch im Falle von Fremd­verschulden.

FahrradunfallPflichtversicherungen sollen sicherstellen, dass Patienten u.A. nach Unfällen nicht auf den Unfallkosten sitzen bleiben.Quelle: fotolia.com © animaflora

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1. Pflichtversicherung: Arbeitslosigkeit

Selbst die Bundes­agentur gibt heute unumwunden zu, dass Arbeitslosigkeit jeden treffen kann. Zwar herrschen durch Einführung diverser Arbeitnehmer­schutz­gesetze heute nicht mehr die gleichen Zustände wie zur Gründungs­zeit der Sozial­versicherung, eine verlorene Arbeits­stelle ist jedoch nach wie vor eine verlorene Arbeits­stelle – ob mit oder ohne Kündigungs­frist.

Die Arbeitslosen­versicherung, die sich im Übrigen auf das dritte Buch des Sozialgesetzbuches stützt, soll dabei mehrere Punkte sicher­stellen:

  • Die Zahlung einer Arbeitslosen­unterstützung
  • Berufs­findungs- und Beratungs­maßnahmen
  • Übernahme von Kosten der Fortbildung und Umschulung
  • Leistungen zur Beschäftigung von Behinderten.

Daneben umfasst der Topf der Arbeitslosen­versicherung aber auch Maßnahmen, mithilfe derer sicher­gestellt werden kann, dass eine Arbeits­losig­keit gar nicht erst eintritt – also Kurzarbeits- und Transfer­gelder.

Mit Ausnahme von geringfügig Beschäftigten umfasst die Pflicht zur Versicherung sämtliche abhängig Beschäftigten ausgenommen Beamte. Seit 2006 können sich zudem auch Selbstständige freiwillig versichern.

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2. Pflichtversicherung: Krankenversicherung

Die Kranken­versicherungs­pflicht soll sicher­stellen, dass jeder Deutsche im Falle einer Krankheit behandelt werden kann – ungeachtet seiner persönlichen Vermögensv­erhältnisse. § 193 des Versicherungsvertragsgesetzes besagt damit ganz klar, dass es sich dabei um eine Allgemeine Kranken­versicherungs­pflicht handelt – wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss sich zwangsweise bei einem hier zugelassenen Versicherer absichern. Praktisch gibt es zwei Optionen:

  • Gesetzliche Kranken­versicherung. In dieser müssen sich alle sozial­versicherungs­pflichten Arbeit­nehmer sowie Rentner pflicht­versichern
  • Private Kranken­versicherung. Sie steht prinzipiell zwar jedem offen, ist aber in der Praxis hauptsächlich eine Versicherung für Selbstständige, Angestellte mit einem Einkommen jenseits des Jahres­arbeits­entgeld­gesetzes sowie Beamte

In der GKV sind zudem alle Familienmitglieder des Versicherungsnehmers automatisch und in Sachen Leistungen gleichberechtigt mit­versichert. Bei PKV-Mitgliedern ist dies nicht der Fall.

3. Pflichtversicherung: Pflegeversicherung

Die Pflege­versicherungs­pflicht ist das jüngste Mitglied der Sozial­versicherung, denn sie wurde erst 1995 als eigenständige Versicherungs­form im Zuge des elften Buches Sozial­gesetz­buch eingeführt. Sie ist die direkte Reaktion auf die Tatsache, dass die Deutschen zwar im Schnitt immer älter werden, dadurch aber auch die Anzahl derer steigt, die im Alter (oder auch früher) pflege­bedürftig werden.

Über die Pflege­versicherung soll vermieden werden, dass diese Personen bzw. ihre Angehörigen durch die Kosten, die eine Pflege verursacht, in eine Armutsfalle geraten. Allerdings ist die Pflege­versicherung nicht unbeschränkt gültig, sondern ihr Zahlungs­niveau hängt direkt mit den unterschiedlichen Pflege­stufen zusammen, die seit Beginn 2017 mit dem Pflege­stärkungs­gesetz II in fünf Unterkategorien (Pflegegrade) gegliedert werden, die sich an der Selbst­ständigkeit des Pflege­bedürftigen orientieren:

1. Geringe Beeinträchtigung

2. Erhebliche Beeinträchtigung

3. Schwere Beeinträchtigung

4. Schwerste Beeinträchtigung

5. Schwerste Beeinträchtigung + besondere Versorgungs­anforderungen

Erst die Einstufung eines Sachverständigen nach dem jeweiligen Pflegegrad ermöglicht es, die dafür vorgesehenen Gelder freizumachen. Einzahlungs­pflichtig sind alle sozial­versicherungs­pflichtigen Angestellten bzw. alle, die gesetzlich kranken­versichert sind. Für Privat­versicherte besteht jedoch die Pflicht, ebenso privat eine Pflege­versicherung abzuschließen.

4. Pflichtversicherung: Rentenversicherung

Die Renten­versicherungs­pflicht ist der Garant dafür, eine an der Einzahlungs­dauer und dem Lebens-Gehalts­niveau orientierte Rente zu bekommen. Diese Rente wird aufgeteilt in:

  • Altersrente
  • Erwerbsfähigkeits­minderungs­rente
  • Hinter­bliebenen­rente

Sozial­versicherungs­pflichtige Arbeit­nehmer müssen automatisch in die Renten­versicherung einzahlen und zwar 19,9 % des Brutto­gehalts. Selbstständige, sofern es sich nicht um Künstler bzw. Publizisten handelt, sind von der Versicherungspflicht ausgeschlossen. Für Beamte, Richter sowie Berufs- und Zeit­soldaten besteht indes keine Versicherungs­pflicht, da deren Pensionen direkt über die Staatskasse abgewickelt werden.

5. Pflichtversicherung: Unfallversicherung

Der Kreis der Sozial­versicherung schließt sich mit der Unfall­versicherungs­pflicht. Im Gegensatz zu allen anderen Versicherungen dieses Pakets werden die Zahlungen jedoch ausschließlich durch die Arbeitgeber aufgebracht. Gemäß dem siebten Buch Sozialgesetzbuch sind lediglich folgende Gruppen von der Pflicht­mitglied­schaft ausgenommen:

  • Beamte
  • Wehr- und Zivildienst­leistende
  • Geistliche
  • Ärzte und Apotheker

Für Beamte beispiels­weise gelten deshalb Sonderregelungen bezüglich Unfallruhegehältern und der Versorgung von Hinter­bliebenen. Ärzte sowie verwandte Berufe unterliegen indes keiner Pflicht, haben aber die Option, sich freiwillig zu versichern.

Die Unfall­versicherung selbst soll indes sicher­stellen, dass praktisch Jedermann bei Arbeits­unfällen und dem Eintreten von anerkannten Berufs­krankheiten abgesichert ist. Darüber hinaus sorgt die Unfall­versicherung auch für den Schutz von Schülern, Studenten, Ehren­amtlern, Nothelfern usw.

6. Pflichtversicherung: Kfz-Haftpflichtversicherung

Da mit fremdangetriebenen Kraft­fahrzeugen bei Unfällen schwere Schäden an Menschen und Material entstehen können, besteht in Deutschland eine Pflicht für jeden Kfz-Halter, eine Haft­pflicht­versicherung abzuschließen. Diese umfasst laut § 2 der Fahrzeug-Zulassungs­ordnung alle „nicht dauerhaft spurgeführte Land­fahrzeuge, die durch Maschinen­kraft bewegt werden“. Um ein Umgehen dieser Pflicht­versicherung zu verhindern, ist das Vorhanden­sein einer Versicherungs-Deckungs­karte obligatorisch, um ein Fahrzeug für den Straßenv­erkehr zuzulassen. Bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Mofas, Kranken­rollstühlen wird die Versicherung über das Kennzeichen sicher­gestellt, dass jährlich neu bei der Versicherungs­gesellschaft erworben werden zulassungsfreien Fahrzeugenmuss. Gleichsam definiert § 4 des Pflichtversicherungsgesetzes Mindest­deckungs­summen für verschiedene Schäden:

  • Personen­schäden mindestens 7,5 Millionen Euro
  • Sach­schäden mindestens 1,12 Millionen Euro
  • Anderweitige Vermögenss­chäden 50000 Euro.

Bei grober Fahrlässigk­eit haben die Versicherer allerdings die Möglichkeit, die gezahlte Summe vom Versicherungs­nehmer ganz oder teilweise zurückzufordern. Dabei bildet die Kfz-Haftpflicht­versicherung nur die verpflichtende Basis. Halter haben zudem die Möglichkeit, unter Bei­behaltung der Haftpflicht zusätzliche Leistungen zu buchen („Teilkasko“, „Vollkasko„). Diese Zusatz­versicherungen decken dann auch Schäden am eigenen Fahrzeug ab, was die Haftpflicht ausklammert.

7. Pflichtversicherung: Berufshaftpflichtversicherung

Wer als Selbst­ständiger einen Beruf ausübt, durch den bei falscher Ausführung andere zu Schaden kommen können, ist ebenfalls verpflichtet, eine Haft­pflicht­versicherung abzuschließen. Legitimiert wird diese Pflicht durch die Paragraphen der jeweiligen Berufe:

  • Architekten
  • Ärzte
  • Dolmetscher
  • Ingenieure
  • Notare
  • Rechts­anwälte
  • Steuer­berater
  • Versicherungs­makler
  • Wirtschafts­prüfer

Dabei schützt die Berufs­haftpflicht nicht nur vor direkten Forderungen Dritter, die durch einen beruflichen Fehler entstanden sind, sondern auch in deren Umfeld (Beispiel: Mandant stolpert in Ingenieurs­büro und bricht sich einen Zeh).

Oft verwechselt wird die Berufs­haftpflicht mit der sogenannten Betriebs­haft­pflicht­versicherung. Während jedoch die Berufs­haftpflicht tatsächlich gesetzlich zwingend für die genannten Berufs­gruppen vorgeschrieben ist, ist die Betriebs­haftpflicht für alle anderen unter­nehmerischen Zweige optional, wenngleich empfehlenswert. Damit ist die Berufs­haftpflicht zwar für Anwälte und Co. gleich­zeitig eine Betriebs­haftpflicht, jedoch gilt dies nicht vice versa.

8. Pflichtversicherung: Jagdhaftpflichtversicherung

Wer in Deutschland eine Jagd­schein­prüfung abgelegt hat und durch das Erteilen eines Jagdscheins zum Jagdausübungsberechtigten wird, der ist beim Lösen bzw. Verlängern dieses verpflichtet, eine Jagd­haftpflicht­versicherung abzuschließen.

Diese Jagd­haftpflicht­versicherung besteht für den Fall, dass der Jäger in Ausübung seiner anerkannten waidmännischen Tätigkeit Dritten Schaden beibringt. Etwa durch:

  • Sach­schäden, die durch die Benutzung der Schusswaffe entstehen (Abprallende Kugel beschädigt Gartenhaus)
  • Personen­schäden, die entstehen (Jagdhund beißt bei der Nachsuche einen Treiber)
  • Sach­schäden, die bei der Revier­arbeit entstehen (Im Bau befindlicher Hochsitz kippt auf das Fahrzeug eines Helfers)

Allerdings sind die Mindest­deckungs­summen mit 500000 Euro für Personen- und 50000 Euro für Sach­schäden vergleichsweise gering. Jäger, die zwar ihr Hobby aufgegeben haben, aber aus nostalgischen Gründen ihre Jagdwaffen behalten möchten, dürfen dies im Gegensatz zu Sport­schützen zwar, sind dann aber ebenfalls verpflichtet, eine solche Haft­pflicht­versicherung aufrecht zu erhalten.

9. Pflichtversicherung: Hundehaftpflicht

Der Hund ist eines der wenigen Tiere, das in der men­schlichen Gesellschaft gleich­zeitig sehr weit verbreitet ist und zudem erhebliche Schäden verursachen kann. Im Gegensatz zu allen anderen Pflicht­versicherungen besteht jedoch bei der Hunde­haftpflicht in der BRD keine bundeseinheitliche Gesetz­gebung, denn ihre Regelung ist Sache der einzelnen Bundesländer. In:

  • Berlin
  • Hamburg
  • Nieder­sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

ist der Abschluss einer Hunde­haftpflicht für den Besitzer jeglicher Hunderasse Pflicht. Alle anderen Länder haben keine generelle Pflicht, dafür aber den Zwang, Besitzer von „Listen­hunden“ (auch als Kampfhunde bekannt) in die gesetzliche Versicherungs­pflicht zu nehmen.

Wie die Pflichten selbst unter­scheiden sich dabei auch die Deckungs­summen, sie betragen jedoch in der Regel meist 500000 Euro für Personen- und 250000 Euro für Sach­schäden. Abgedeckt sind dabei alle Schäden, die durch das Tier selbst verursacht werden – diese umfassen nicht nur Augen­scheinliches wie Bisse oder Autoun­fälle, sondern auch ungewünschte Deckungen anderer Hunde sowie Welpen von versicherten Hunden.

Fazit

Pflicht­versicherungen sind mitnichten ein Akt staatlicher Bevormundung, als die sie von manchen dargestellt werden. Vielmehr sollen sie sicher­stellen, dass bei den größten Risiken und Risiko­gruppen immer eine adäquate Absicherung vorhanden ist, damit Betroffene bzw. deren Angehörige nicht in einer Armutsfalle landen. Unter Umständen kann es jedoch nötig sein, sein Recht hier durch einen Anwalt erstreiten zu müssen – denn auch bei den Pflicht­versicherungen zahlen die Versicherer manchmal nicht so schnell und umfassend, wie es angebracht wäre.

Quelle: DAWR/om
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