wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Reiserecht | 29.05.2012

Wellnessurlaub: Ärger im Wellnesshotel

Von verrauchten Zimmern und Wellness-Werbeprospekten

Wellnessurlaub liegt im Trend: Gestresste Menschen wollen die schönste Zeit des Jahres nämlich nicht mehr einfach in Bettenburgen mit Mini-Pool verbringen. Angesagt sind Luxushotels mit Wellness- und Badelandschaft, Beautyangebot, Fitnessraum und gesundheitsbewusster Sterneküche. Nicht immer läuft alles glatt. Mal entpuppt sich der versprochene Wellnessbereich sich als Uralt-Sauna mit angrenzendem Kaltwasserbecken und der Fitnessraum als Besenkammer mit Hantelbank.

Der Begriff „Wellness“ oder „Wellnesshotel“ ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Das bedeutet, dass es keine gesetzlich festgelegten Vorgaben gibt, die ein Hotel erfüllen müsste, um mit einem Wellnessangebot werben zu dürfen. Dennoch ist der Gast nicht zwangsläufig rechtlos gestellt, wenn das gebuchte Hotel nicht seinen Erwartungen entspricht. Ist die Abweichung von zugesagter Leistung und tatsächlich vorhandenem Angebot nämlich als Mangel im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu bewerten, kann der Gast den vereinbarten Preis unter Umständen mindern. Seine Ansprüche richten sich dabei im Falle einer Pauschalreise - also bei Zusammenbuchung von mindestens zwei Einzelleistungen - nach dem Reisevertragsrecht. Wurde nur das Hotelzimmer gebucht, handelt es sich um einen so genannten Beherbergungsvertrag und die mietrechtlichen Mängelvorschriften kommen zur Anwendung.

Räucherkammer

Wer beispielsweise ein Wochenende in einem Hotel gehobener Klasse bucht, das ausdrücklich als „Wellnesswochenende“ mit dem Ziel der „Entspannung“ beworben wird, muss es nicht hinnehmen, wenn der vorherige Gast in dem Zimmer stark geraucht hat. So erging es einem Ehepaar, das für insgesamt 349 Euro ein Wellnesswochenende gebucht hatte. Das bereitgestellte Doppelzimmer roch allerdings dermaßen nach Zigaretten, dass die beiden mangels Alternativzimmer sofort wieder abreisten. Zu Recht, meinte das zuständige Amtsgericht. Die Gäste seien zum Rücktritt berechtigt gewesen, weil das angebotene Zimmer nicht zum vertraglich vereinbarten Gebrauch geeignet und damit mangelhaft war (Amtsgericht Meldorf, Hinweisverfügung vom 29.03.2011, Az. 81 C 15/11).

Keine Angebote

Ein Mangel im Sinne des Reisevertragsrechts liegt auch vor, wenn ein Beauty- und Wellnesshotel in seinem Prospekt damit wirbt, dass die dort angebotenen Behandlungen täglich gebucht werden können, vor Ort dann aber keine Angebote mehr verfügbar sind. Im dem konkreten Fall konnten dem vor dem Amtsgericht beklagten Ehepaar nur noch zwei freie Termine für Fußreflexzonenmassagen angeboten werden. Die beiden reisten am Morgen nach der Anreise ohne Bezahlung wieder ab. Das durften sie auch, urteilten die Potsdamer Richter. Die fehlenden Wellnessangebote hätten nämlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Charakters der Reise geführt, die die Gäste zur Kündigung berechtigt hätte (Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 06.09.2007, Az. 22 C 58/07).

ra-online/ARAG (pm/pt)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#355

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d355
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!