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Kaufrecht und Verbraucherrecht | 27.01.2016

Vom Umtausch ausgeschlossen

Winter­schlussverkauf und „Sale“ - Fragen und Antworten zum Thema: Rabatte, Umtausch, Schnäppchenjagd und Kundenrechte

Welche Rechte hat man als Kunde?

Die Sogwirkung des Winter­schlussverkaufs (WSV) hat in den vergangenen Jahren deutlich nachgelassen. Die ersten roten Preisschilder im Textilhandel sieht man heutzutage bereits Mitte November. Trotzdem bleibt die erste Februarwoche bei Verbrauchern ein beliebtes Datum, um auf Schnäppchen­jagd zu gehen. Und das mit guten Erfolgs­aussichten, denn der Einzel­handel verfolgt das Ziel, durch Preis­reduzierungen die Winter­artikel der abgelaufenen Saison noch an den Mann oder die Frau zu bringen und Platz für die Waren der kommenden Saison zu schaffen. Hier gibt es Wissenswertes zur Schnäppchen­jagd – ob sie jetzt „Winter­schlussverkauf“ oder neudeutsch „Sale“.

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Abschied von Rabattgesetz und Jubiläumsverkauf

Nach dem Fall des Rabatt­gesetzes kam im Jahr 2004 eine weitere wichtige Liberalisierung auf den Einzel­handel zu: Die Regelungen zu Schluss- und Sonder­verkäufen wie dem einstmals streng regulierten Jubiläums­verkauf wurden gestrichen. Fortan durften Rabatte auch auf das gesamte Sortiment gegeben werden. Das war zuvor nur für bestimmte Waren­sortimente und zu festgelegten Zeiträumen wie dem Sommer- und Winter­schlussverkauf möglich. Trotz der ersatzlosen Streichung des Rabatt­gesetzes vor über zehn Jahren hat jetzt der Winter­schlussverkauf begonnen. Kunden sollten einige Tipps beherzigen.

Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen?

Solche Schilder sieht man beim „Sale“ noch allzu oft. Egal, ob WSV oder nicht, gilt allerdings, dass der Händler Ware nicht zurücknehmen muss, nur weil sie dem Kunden nicht gefällt. Es ist zwar in vielen Fällen so, dass die Händler die Ware bei Nichtgefallen aus Kulanz­gründen zurücknehmen, aber beim WSV gilt dies meist nicht. Deshalb sollten Kunden, die ein solches Schnäppchen kaufen wollen, vorher den Verkäufer nach den Regeln für Umtausch und Rückgabe fragen Anders ist die Situation bei einem fehlerhaften Produkt. Wer nach dem Kauf einen Mangel entdeckt, der kann auch bei Gegenständen, die er zu einem reduzierten Preis gekauft hat, Nach­besserung verlangen. Wenn eine Preis­reduzierung jedoch ausdrücklich mit „Ware mit kleinen Fehlern“, „2. Wahl“ oder „Fehlfarben“ begründet wird, können Kunden sich nicht auf Fehler an der Ware berufen. Die Gewähr­leistungsrechte gelten bis zu zwei Jahre nach dem Kauf. Möglich ist eine Nach­besserung, indem der Händler die Ware repariert beziehungsweise reparieren lässt oder die Ware neu liefert. Alternativ ist auch denkbar, dass der Verkäufer den Kaufpreis noch einmal mindert. Innerhalb des ersten halben Jahres nach dem Kauf gilt die Vermutung, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand. Danach muss der Käufer nachweisen, dass die Ware von vorneherein fehlerhaft war. Und: Der Käufer kann nur Mängel beanstanden, die vorher vom Verkäufer nicht angezeigt wurden.

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Schnäppchen oder mindere Qualität

Nicht jeder preiswerte Einkauf ist auch ein Schnäppchen. Manchmal verbirgt sich hinter dem vermeintlichen Angebot qualitativ minderwertigere Ware. Das ist etwa bei sogenannter B-Ware der Fall. Textilien haben zum Beispiel kleine Fehler, die oft selbst behoben werden können oder aber nicht stören. Bei technischen Geräten ist allerdings Vorsicht geboten! Hier gibt es häufiger verschiedene Ausführungen, die nur auf den ersten Blick gleich erscheinen. Das ist beispielsweise bei der vorhandenen Speicher­kapazität eines Geräts oder bei der Ladefähigkeit des Akkus denkbar. Hier sollte man, die angebotene Ware genau über­prüfen und die Preise zu vergleichen.

Quelle: ARAG/DAWR/ab
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