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Bankrecht | 12.04.2017

Vor­fälligkeits­entschädigung

BGH verneint erneut den Anspruch auf Vor­fälligkeits­entschädigung bei bankseitiger Kündigung not­leidender Darlehen

Damit hat der BGH der bei Banken üblichen Vorgehensweise einen Riegel vorgeschoben

Nachdem der BGH in seiner Entscheidung XI ZR 103/15 vom 19.01.2016 den Anspruch der Banken auf Vor­fälligkeits­entschädigung im Falle einer wegen Verzugs erfolgten Darlehens­kündigung verneint hat, hat er seine Rechtsprechung mit Urteil XI ZR 187/14 vom 22.11.2016 erneut bekräftigt.

Kein Anspruch der Banken auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 103/15 hat ausgeführt, dass die gesetzliche Verbraucher­regelung des § 497 Abs. 1 BGB die Rechtsfolge im Falle des Verzugs des Darlehens­nehmers abschließend regelt und einen Anspruch der Banken auf Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung verneint. Damit hat der BGH der bei Banken üblichen Vorgehensweise einen Riegel vorgeschoben, wonach im Falle der Kündigung durch die Bank in der Regel eine Vor­fälligkeits­entschädigung berechnet wird, die auf dem Vertrags­zins beruht und je nach verbleibender Laufzeit und Restvaluta erheblich sein kann. Der BGH hatte ausgeführt, dass den Banken auch in diesen Fällen nur der gesetzliche Verzugszins zusteht, der für Konsumenten­darlehen bei 5%-Punkten über Basiszins und für Immobilien­darlehen bei 2,5%-Punkten über Basiszins liegt.

§ 502 BGB regelt wann eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss

Allerdings ist diese Rechtsprechung nicht ohne Kritik geblieben, da sie auf den ersten Blick zu einer Besser­stellung des vertrags­brüchigen Darlehens­nehmers zu führen scheint, der im Falle einer Kündigung durch die Bank wegen Verzugs nur den gesetzlichen Verzugszins leisten muss. Steht dem Verbraucher hingegen ein gesetzliches außerordentliches Kündigungs­recht gem. § 490 Abs. 2 BGBzu, etwa bei Verkauf der Immobilie wegen beruflichen Umzugs oder Ehe­scheidung, ist die Bank nach der Regelung des § 502 BGB berechtigt eine Vor­fälligkeits­entschädigung zu beanspruchen.

Durch die gesetzliche Regelung soll die Schadensberechnung vereinfacht werden

Der BGH ist der Kritik an seiner Rechtsprechung nun ausdrücklich entgegengetreten und hat nochmals bekräftigt, dass es sich bei § 497 Abs.1 BGB um eine spezielle Regelung zur Schadens­berechnung bei notleidenden Krediten handelt, die vom Darlehens­geber infolge Zahlungs­verzugs des Darlehens­nehmers vorzeitig gekündigt werden. Denn Ziel des Gesetz­gebers sei es, einen Rückgriff auf den Vertrags­zins für die Schadens­berechnung nach erfolgter Kündigung auszuschließen. Zudem sollte durch die gesetzliche Regelung die Schadens­berechnung vereinfacht werden, während die Berechnung der Vor­fälligkeits­entschädigung eine komplizierte Abzinsung der Zahlungs­ströme erforderlich macht. Eine Vor­fälligkeits­entschädigung billige das Gesetz dem Darlehens­geber nur zu, wenn der Darlehens­nehmer das Darlehen außer­ordentlich kündige. Der Gesetzgeber habe diese Differenzierung in der Behandlung vertrags­brüchiger und vertrags­treuer Schuldner bewusst in Kauf genommen und die Regelung zur Schadens­berechnung nach der Schuld­rechts­reform sogar auf Immobilien­darlehen ausgeweitet. Der BGH halte an seiner Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung ablehnender Stellung­nahmen im Schrifttum fest.

Verbraucher können gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurück fordern

Damit bleibt es dabei, dass der Bank im Falle der Darlehens­kündigung wegen Verzugs, eine Vor­fälligkeits­entschädigung nicht zusteht. Soweit eine solche berechnet wird, kann der Verbraucher die Zahlung verweigern. Ist eine Vor­fälligkeits­entschädigung bereits gezahlt worden, kann diese unter Berücksichtigung der Verjährungs­vorschriften, von der Bank zurück verlangt werden.

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