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Bankrecht | 17.07.2018

Darlehens­widerruf

Fehlerhafte Widerrufs­belehrung: LBBW unterliegt vor dem OLG Stuttgart

Vertrags­ausstieg ist sofort und ohne Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung möglich

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) vergleicht sich auf Vorschlag des OLG Stuttgart (Az.: 6 U 179/17) mit dem Darlehens­nehmer in einer Darlehens­widerrufs­angelegenheit.

Der Vergleich ermöglicht dem Darlehens­nehmer den sofortigen Vertrags­ausstieg ohne Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung.

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Darlehensnehmer erhält auch Nutzungsentschädigung

Des Weiteren darf sich der Darlehens­nehmer, welcher das Darlehen im Jahre 2010 bei der Baden-Württembergischen Bank (BW-Bank) abgeschlossen hatte, über eine veritable Nutzungs­entschädigung (auf den von ihm erbrachten Kapital­dienst) freuen.

Auszug aus fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Die Baden-Württembergische Bank ist ein zur Landesbank Baden-Württemberg gehörendes Kredit­institut mit Sitz in Stuttgart, welches in den vergangenen Jahren besonders auf dem Gebiet der Darlehens­vergabe an Verbraucher aktiv war. Die streitgegen­ständliche Widerrufs­belehrung, welche der LBBW/BW-Bank in dem Verfahren zum Verhängnis wurde, lautete, in Auszügen, wie folgt:

„...

Widerrufs­recht

Sie können Ihre Vertrags­erklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen

  • ein Exemplar dieser Widerrufs­belehrung und
  • eine Vertrags­urkunde, ihr schriftlicher Darlehens­antrag oder eine Abschrift der Vertrags­urkunde oder ihres Darlehens­antrages zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Abschluss des Darlehens­vertrages. Zur Wahrung der Wider­rufs­frist genügt der rechtzeitige Absendung des Widerrufs...“

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Widerrufsbelehrung tausendfach verwendet

Die streitgegen­ständliche Widerrufs­belehrung (sog. Zweipunkt-/Zweistrich-Widerrufs­belehrung) wurde von der Bank tausendfach verwendet und zum Bestandteil der Darlehens­verträge gemacht.

Baufinanzierungsbanken nicht vor Darlehensrückabwicklung gefeit

Die Kanzlei MPH Legal Services, welche das Verfahren vor beiden Instanzen für den Kläger geführt hatte, freut sich über diesen Erfolg. So sind auch die vermeintlich großen Bau­finanzierungs­banken nicht vor einer Darlehens­rückabwicklung auf Grundlage fehlerhafter Widerrufs­belehrungen gefeit.

Kontaktieren Sie uns

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M, Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht, vertritt Ihren Darlehens­widerrufs­fall bundesweit gegenüber Sparkassen, Genossenschafts- und Volksbanken sowie Privat­banken.

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