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Internetrecht | 10.02.2016

Facebook

Gerichts­urteil zur „Teilen“-Funktion: Wer auf Facebook teilt, macht sich rechts­widrige Inhalte nicht zu eigen

Rechtliche Bedeutung der Funktion „Teilen“ in sozialen Netzwerken

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.11.2015, Az. 16 U 64/15)

Wer auf Facebook teilt, macht sich geteilte rechts­widrige Inhalte nicht zu eigen – so hat das Oberlandes­gericht Frankfurt am Main entschieden.

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Haftung für fremde Inhalte im Internet

Für die Frage der Haftung für „fremde“ Inhalte im Internet ist das entscheidend: Macht sich jemand man Inhalte Dritter „zu eigen“, haftet er dafür wie für eigene Inhalte.

Bei der Funktion „Teilen“, die zwar dem „Verlinken“ in technischer Sicht ähnlich sei, würde es sich um eine Möglichkeit handeln, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen, so das OLG Frankfurt am Main (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.11.2015, Az. 16 U 64/15).

Anders als bei der Funktion „gefällt mir“ sei dem „Teilen“ für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinaus­gehende Bedeutung zuzumessen.

Verlinkung stellt kein sich „zu eigen-machen“ dar

Abgesehen davon sei mit einer Verlinkung nicht zwingend ein „zu-eigen-machen“ des verlinkten Inhalts verbunden. Der „Verlinkende“ als Verbreiter des Inhalts würde sich eine fremde Äußerung vielmehr regelmäßig erst dann zu eigen machen, wenn er sich mit ihr identifizieren würde und sie so in den eigenen Gedanken­gang einfügen würde, dass sie als seine eigene erscheinen würde. Ob dies der Fall sei, sei mit der im Interesse der Meinungs­freiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurück­haltung im Einzelfall zu prüfen.

Nach Auffassung des Gerichts wollte der Verfügungs­kläger das streitgegen­ständliche Posting durch das Teilen des Beitrags weiter verbreiten, ohne sich allerdings zugleich mit dem gesamten Inhalt des Postings zu identifizieren.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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